Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen durch BFH Beschluss VI B 2/23 vom 3. 11. 2023
Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewinnerzielungsabsicht bei Pferdehaltung bei Vereinnahmung von EU-Fördermitteln
Leitsatz (amtlich)
Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören auch die Einkünfte aus der Tierzucht und der Tierhaltung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 2 und 3 EStG), sofern der Betrieb über eine hinreichende Futtergrundlage in Gestalt von landwirtschaftlichen Nutzflächen verfügt.
Sind Pferdehaltung und die Produktion von Futtermitteln aufeinander abgestimmt, kann ein einheitlicher landwirtschaftlicher Betrieb vorliegen. Der Annahme einer für die Gewinnerzielungsabsicht erforderlichen erwerbswirtschaftlichen Betätigung kann es jedoch entgegenstehen, dass eine Pferdehaltung nicht über eine reine Freizeitbeschäftigung hinausgeht und nicht entgeltlich einem allgemeinen Kunden- oder Personenkreis angeboten wird.
Der Bezug von EU-Fördermitteln bedingt nicht zwangsläufig die Annahme eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes im Sinne des § 13 Abs. 1 EStG.
Normenkette
AO § 173; EStG §§ 4, 13
Nachgehend
Tatbestand
Die Kläger wenden sich gegen die Festsetzung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, die der Beklagte nach Durchschnittssätzen für die Streitjahre 2011 bis 2015 ermittelt hat.
Der im Hauptberuf bei der Firma … in L. beschäftigte Kläger bewirtschaftet seit dem Jahr 2001 eigene und gepachtete landwirtschaftliche Flächen (insgesamt 8,7688 Hektar) in A., B. und C. Er erhielt seither antragsgemäß EU-Förderprämien (EGFL-Direktzahlungen und Umverteilungsprämien). Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft wurden in den Einkommensteuererklärungen der Streitjahre nicht angegeben. Die Einkommensteuerbescheide erließ der Beklagte ohne wesentliche Änderungen wie folgt:
2011 am 29.08.2012,
2012 am 04.09.2013,
2013 am 04.12.2014,
2014 am 15.10.2015,
2015 am 27.07.2016.
Nachdem der Beklagte von den Prämienzahlungen Kenntnis erlangt hatte, teilte er dem Kläger mit (Schreiben vom 02.02.2016), die Auszahlung von Fördergeldern sei zwingend an das Bestehen eines aktiven oder verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gebunden. Angaben zu dem Betrieb habe der Kläger in seinen Steuererklärungen jedoch nicht gemacht. Mit Schreiben vom 03.06.2016 forderte der Beklagte den Kläger auf, seine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft der Veranlagungszeiträume 2011 bis 2014 zu erklären.
Der Beklagte ermittelte anhand der Angaben in den für die Streitjahre vom Kläger nachgereichten "Anlagen L" landwirtschaftliche Einkünfte nach Durchschnittssätzen gemäß § 13 a EStG. Bei der Einkünfteermittlung legte er eine Fläche von 8,7688 Hektar zu Grunde, aus der multipliziert mit dem Betrag von 512 Euro ein Betrag von 4.490,00 Euro errechnet wurde. Nach Abzug der vom Kläger geleisteten jährlichen Pachtzahlungen (1.554,00 Euro) ordnete es den Betrag von 2.936,00 Euro jeweils zur Hälfte (1.468,00 Euro) dem Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember eines Jahres sowie 1. Januar bis 30. Juni des Folgejahres zu.
Für den Veranlagungszeitraum 2015 ermittelte der Beklagte die Einkünfte ausgehend von einem Grundbetrag je Hektar von 350 Euro (8,7688 Hektar x 350,00 Euro = 3.069,00 Euro, davon hälftiger Anteil: 1.535,00 Euro, dazu der hälftige Anteil aus 2014/2015: 1.468,00 Euro, in Summe: 3.003 Euro).
Der Beklagte legte die errechneten Beträge den jeweiligen Einkommensteuerveranlagungen der Kläger zu Grunde und änderte entsprechend die Einkommensteuerbescheide 2011 bis 2015 gemäß § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO.
Den Einspruch der Kläger vom 08.08.2016 gegen die am 22.07.2016 zur Post gegebenen Einkommensteuerbescheide für 2011 bis 2015 wies der Beklagte als unbegründet zurück.
Der Kläger vertrat im Einspruchsverfahren die Auffassung, eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit liege nicht vor, da keine Gewinnerzielungsabsicht gegeben sei. Allein die Erzeugung von Gras, Grassilage und Heu führe nicht dazu, dass von einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit ausgegangen werden könne. Auch bezüglich der bezogenen EU-Förderprämien könne nicht auf eine "land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit" geschlossen werden. Die Wiesen- und Ackergrundstücke würden zur ausschließlichen Eigenversorgung der eigenen Tiere (drei Pferde, ein Pony) bewirtschaftet. Der ursprünglich von dem Vater des Klägers begründete landwirtschaftliche Betrieb mit Rinderhaltung sei circa 1999 mangels Gewinnerzielungsabsicht durch den Beklagten als einkommensteuerlich unbeachtliche "Liebhaberei" unter Aberkennung der bis dahin aufgelaufenen Verluste eingestuft worden. Der Vater hätte krankheitsbedingt die Rinderzucht eingestellt. Seitdem würde nur für die Eigenversorgung der Pferde angebaut. Der landwirtschaftliche Betrieb des Vaters sei zum 31.12.1995 vom Kläger übernommen worden. Es würden weder Pferdeaufzucht noch Pferdeverkauf betrieben. Auch würden keine landwirtschaftlichen Produkte an Dritte verkauft.
Der Beklagte füh...