(3d) 1 Es entspricht nicht dem Fremdvergleichsgrundsatz, wenn ein aus einer grenzüberschreitenden Finanzierungsbeziehung innerhalb einer multinationalen Unternehmensgruppe resultierender Aufwand die Einkünfte des Steuerpflichtigen gemindert hat und

  • 1. der Steuerpflichtige nicht glaubhaft machen kann, dass er

    • a) den Kapitaldienst für die gesamte Laufzeit dieser Finanzierungsbeziehung von Anfang an hätte erbringen können und
    • b) die Finanzierung wirtschaftlich benötigt und für den Unternehmenszweck verwendet

oder

  • 2. soweit der seitens des Steuerpflichtigen zu entrichtende Zinssatz für eine grenzüberschreitende Finanzierungsbeziehung mit einer ihm nahestehenden Person den Zinssatz übersteigt, zu dem sich das Unternehmen unter Zugrundelegung des Ratings für die Unternehmensgruppe gegenüber fremden Dritten finanzieren könnte. 2 Wird im Einzelfall nachgewiesen, dass ein aus dem Unternehmensgruppenrating abgeleitetes Rating dem Fremdvergleichsgrundsatz entspricht, ist dieses bei der Bemessung des Zinssatzes zu berücksichtigen.

2 Als Finanzierungsbeziehung gelten insbesondere ein Darlehensverhältnis sowie die Nutzung oder die Bereitstellung von Fremdkapital und fremdkapitalähnlichen Instrumenten.

 

Rz. 2721

[Autor/Stand] Die Kommentierung des Absatzes 3d zu den grenzüberschreitenden Finanzierungsbeziehungen ist in Vorbereitung und wird mit einer der nächsten Lieferungen aufgelegt. Siehe zu Finanztransaktionen vor der Einführung des § 1 Abs. 3d durch das Wachstumschancengesetz v. 27.3.2024 auch Ditz/Engelen in Wassermeyer/Baumhoff/Ditz, Verrechnungspreise international verbundener Unternehmen, 2. Aufl. 2022, Rz. 6.423 ff.

 

Rz. 2722– 2750

[Autor/Stand] frei

[Autor/Stand] Autor: Engelen, Stand: 01.06.2024
[Autor/Stand] Autor: Engelen, Stand: 01.06.2024

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