Rz. 89a
Richtiger Antragsadressat ist gem. §§ 11 Abs. 3, 3 Abs. 2 S. 2 UmwStG grds. das gem. § 20 AO für die KSt-Besteuerung der übertragenden Körperschaft zuständige FA.[1] Ist für die übernehmende Körperschaft ein anderes FA zuständig, wechselt mit der Verschmelzung (und entsprechender Kenntniserlangung) die Zuständigkeit (§ 26 S. 1 AO) und damit auch der richtige Antragsadressat.[2] Unter den Voraussetzungen der §§ 26f. AO kann auch das FA der übertragenden Körperschaft zuständig bleiben. Wenn bei einer ausl. übertragenden Körperschaft keine inl. FA-Zuständigkeit besteht, ist der Antrag an das für die übernehmende Körperschaft zuständige (inl.) FA i. S. d. § 20 AO zu richten.[3]
Rz. 89b
Diese Zuständigkeiten gelten auch für einen vorgelagerten Antrag auf verbindliche Auskunft hinsichtlich der Besteuerungsfolgen bei der übertragenden Körperschaft.[4]
Rz. 89c
Der Antrag ist von den zuständigen Organen der übertragenden bzw. nach vollzogener Verschmelzung der übernehmenden Körperschaft zu stellen, wobei diese vertreten werden können (z. B. durch eine Steuerberatungsgesellschaft).[5]
Rz. 89d
Vorstehendes gilt auch in Bezug auf einen übergehenden Mitunternehmeranteil. Insoweit ist der Antrag nicht etwa beim für die Personengesellschaft zuständigen FA oder von der Personengesellschaft zu stellen.[6] Der Antrag ist für die Bilanzierung bei der Mitunternehmerschaft bindend (s. a. Rz. 170a, Rz. 174a).[7]
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