1 Allgemeines
1.1 Rechtsentwicklung
Rz. 1
- Durch das EStRG 1974 v. 5.8.1974 ist § 2 EStG neu gefasst worden und hat im Wesentlichen seine heutige Form erhalten.
- Mit dem StEntlG 1999/2000/2002 v. 24.3.1999 ist Abs. 3 um die Sätze 2 bis 8 erweitert worden, Beschränkung des vertikalen Verlustausgleichs, Mindestbesteuerung.
- Das FamFördG v. 22.12.1999 wurde an die Änderungen des § 32 EStG angepasst.
- Durch das StSenkG v. 23.10.2000 ist Abs. 5a in das Gesetz eingefügt worden.
- Abs. 5a ist durch das G. zur Regelung der Bemessungsgrundlage für ZuschlagSt v. 21.12.2000 geändert worden.
- Mit dem StEuglG v. 19.12.2000 sind in Abs. 3 S. 3, 6 und 7 die Euro-Beträge eingefügt worden.
- Mit dem AVmG v. 26.6.2001 ist Abs. 6 um einen S. 2 ergänzt worden (Hinzurechnung der Zulage nach § 10a EStG).
- Durch das ProtErklG v. 22.12.2003 sind in Abs. 3 die S. 2 bis 8 mit Wirkung ab Vz 2004 aufgehoben worden.
- Durch das StÄndG 2007 v. 19.7.2006 ist Abs. 6 S. 1 im Hinblick auf die Einführung des § 32c EStG n. F. mit Wirkung ab Vz 2007 geändert worden.
- Durch das UntStReformG 2008 v. 14.8.2007 sind Abs. 2 S. 2 und Abs. 5b im Hinblick auf die Einführung der Abgeltungsteuer auf Kapitaleinkünfte eingefügt und Abs. 5a und Abs. 6 geändert worden.
- Das StBürokrAbbG v. 20.12.2008 hat Abs. 6 S. 2 ergänzt und S. 3 inhaltsgleich mit Rückwirkung ab Vz 2008 neu gefasst.
- Das BürgerEntlG v. 16.7.2009 hat Abs. 6 S. 1 neu gefasst.
- Durch das JStG 2010 v. 8.12.2010 ist Abs. 2 S. 1 Nr. 1 klarstellend durch Einbeziehung von § 13a EStG in den Klammerzusatz und redaktionell in Abs. 5a S. 2 Nr. 2 geändert worden.
- Das StVereinfG 2011 v. 1.11.2011 hat m.W.z 1.1.2012 Abs. 5a S. 2 (Abzug von Kinderbetreuungskosten) neu eingefügt und Abs. 5b S. 2 aufgehoben.
- Durch das G. zur Änderung des EStG in Umsetzung der Entscheidung des BVerfG v. 7.5.2013 v. 15.7.2013 ist Abs. 8 für alle noch offenen Fälle eingefügt worden (§ 52 Abs. 2a EStG a. F.).
1.2 Kompetenz
Rz. 2
Die Gesetzgebungskompetenz für die ESt steht im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung dem Bund zu (Art. 105 Abs. 2, Art. 106 Abs. 3 GG). Die ESt gehört zu den Gemeinschaftsteuern, deren Aufkommen Bund und Ländern je zur Hälfte zusteht (Ertragskompetenz). Daneben haben die Gemeinden nach Art. 106 Abs. 5 GG einen Anspruch i. H. v. 15 % an LSt und veranlagter ESt sowie i. H. v. 12 % des Aufkommens an KapESt nach § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 6, 7 und 8 bis 12 sowie S. 2 EStG. Die Verteilung wird nach den Steuerbeträgen bemessen, die die Länder unter Berücksichtigung der Zerlegung nach Art. 107 Abs. 1 GG vereinnahmen. Auf die Gemeinden wird dieses Einkommen nach einer Schlüsselzahl und der Einwohnerzahl verteilt.
Rz. 3
Die Verwaltungskompetenz liegt nach Art. 108 Abs. 2, 3 GG bei den Ländern, die im Auftrag des Bundes tätig werden. Die sachliche Zuständigkeit regelt das FVG i. V. m. § 16 AO. Sachlich zuständig für die Verwaltung der ESt sind die FÄ als u. a. (örtliche) Landesfinanzbehörde (§ 17 Abs. 2 FVG i. V. m. § 16 AO). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus §§ 17ff. AO, grundsätzlich ist das Wohnsitzfinanzamt nach § 19 Abs. 1 AO örtlich zuständig. Besonderheiten können sich in Großstädten mit mehreren Finanzämtern ergeben (§ 19 Abs. 3, 4 AO).
Für Streitentscheidungen in Steuersachen sind ausschließlich die FG berufen (§ 2 FGO; Art. 92, 20 Abs. 3 GG); die Finanzbehörden sind an diese Entscheidungen gem. § 110 AO gebunden. Gleichwohl sind "Nichtanwendungserlasse" grundsätzlich zulässig. Steuern unterliegen dem Gesetzesvorbehalt, die Finanzverwaltung dem Legalitätsprinzip. Sie darf allgemeine Grundsätze nicht durch Erlass regeln. Nach § 85 S. 1 AO sind die Finanzbehörden verpflichtet, die Steuern nach Maßgabe der Gesetze festzusetzen und zu erheben.
Die Finanzverwaltung kann aber Billigkeitsmaßnahmen im Wege der Einzelentscheidung gem. §§ 163, 227 AO treffen. Im Übrigen handelt die Finanzverwaltung durch Richtlinien (Art. 108 Abs. 7 GG), BMF-Schreiben, Ländererlasse und OFD-Verfügungen.
Der EuGH prüft die Vereinbarkeit inländischen Rechts mit den Grundfreiheiten und den Diskriminierungsverboten des EU-Vertrags.