Rz. 23

[Autor/Stand] Als Teil des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens erkennbar sind klassische Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden wie bspw. richterlich angeordnete Durchsuchungen und Beschlagnahmen (§ 94 Abs. 2, § 98 Abs. 1, §§ 102, 103, 105 Abs. 1, § 162 StPO), vorläufige Festnahmen (§ 127 StPO) und Haftbefehl (§ 114 StPO), die Ladung und verantwortliche Vernehmung des Beschuldigten gem. §§ 136, 163a StPO, § 399 AO und die Vernehmung von Zeugen durch StA oder Strafsachenstelle. Ein solches Tätigwerden schließt für den Stpfl. erkennbar die "Mitteilung" von der Einleitung eines Strafverfahrens i.S.d. § 397 Abs. 3 AO ein[2]. Die Einleitung des Verfahrens i.S.d. § 397 Abs. 1 AO ist in diesen Fällen zwar bereits zeitlich früher erfolgt, da hierfür eine Außenwirkung nicht zwingend erforderlich ist. Jedoch kommt erst der Mitteilung, also der Durchführung der Zwangsmaßnahme, die verjährungsunterbrechende Wirkung bzw. die Sperrwirkung im Hinblick auf die Selbstanzeige zu (s. Rz. 51 f.).

[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.09.2021
[2] Vgl. auch Jäger in JJR8, § 397 AO Rz. 88 ff.

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