Verfahrensgang
AG Osterode (Beschluss vom 29.03.2000; Aktenzeichen 8 IN 9/99) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer.
Beschwerdewert: bis zu 10.000 DM.
Gründe
Mit Beschluss vom 28.04.1999 hat das Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin eröffnet und den Rechtsanwalt … in Hildesheim zum Insolvenzverwalter bestellt. Gleichzeitig hat das Amtsgericht die Einsetzung eines Gläubigerausschusses beschlossen und dessen Mitglieder bestimmt. In der ersten Gläubigerversammlung vom 28.06.1999 wurde beschlossen, dass der vorläufige Gläubigerausschuss beibehalten bleiben sollte. Ferner beantragte der Insolvenzverwalter die Erteilung der Zustimmung durch die Gläubigerversammlung zur gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen gegen einen Schuldner der Gemeinschuldnerin, nämlich die …. Die Gläubigerversammlung verweigerte die Zustimmung zu diesem Antrag des Insolvenzverwalters. In der Sitzung des Gläubigerausschusses vom 24.02.2000 wiederholte der Insolvenzverwalter seinen Antrag auf gerichtliche Geltendmachung der betreffenden Forderung. Der Gläubigerausschuss stimmte dem Antrag zu.
Der Beschwerdeführer ist Mitglied des Gläubigerausschusses. Er hat sowohl in der Gläubigerversammlung vom 28.06.1999 als auch in der Sitzung des Gläubigerausschusses vom 24.02.2000 seine Zustimmung zu dem betreffenden Antrag des Insolvenzverwalters bezüglich der Führung des Rechtsstreits verweigert.
Mit Schreiben vom 29.02.2000 hat sich der Beschwerdeführer an das Insolvenzgericht gewandt und vorgetragen, dass im Fall der Erfolglosigkeit der Klage des Insolvenzverwalters gegen die … nur Kosten entstünden, die zu einer Verringerung der Insolvenzmasse führten. Hieraus könnten Schadensersatzansprüche betroffener Gläubiger resultieren. Der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang auf die Aufsichtspflicht des Insolvenzgerichts gem. § 58 InsO hingewiesen.
Mit Beschluss vom 29.03.2000 hat das Amtsgericht ein Einschreiten gegen den Insolvenzverwalter in Bezug auf die Klageerhebung abgelehnt. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, seitens des Insolvenzgerichts sei nicht zu klären,, ob der Beschluss der Gläubigerversammlung, mit dem die Zustimmung zur Führung eines Rechtsstreits verweigert worden sei durch den gegenteilig lautenden Beschluss des Gläubigerausschusses wirksam geändert worden sei. Auch habe das Insolvenzgericht nicht zu klären, ob etwaige Schadensersatzansprüche entstünden. Vielmehr habe das Gericht nur zu prüfen, ob ein Einschreiten gem. § 58 InsO in Betracht komme. Hierfür bestehe jedoch kein Anlass, denn die Klageerhebung durch den Insolvenzverwalter sei eine nicht überprüfbare Ermessensentscheidung.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beschwerdeführer mit der sofortigen Beschwerde. Er meint, die Entscheidung über die Führung eines Aktivprozesses für die Insolvenzmasse stehe nicht im alleinigen Ermessen des Insolvenzverwalters sondern bedürfe der Zustimmung des Gläubigerausschusses. Hier sei aber zu berücksichtigen, dass die Gläubigerversammlung einer gerichtlichen Geltendmachung nicht zugestimmt habe. Das Amtsgericht habe sich in dem Beschluss auch nicht mit der Haftung des Gläubigerausschusses auseinandergesetzt. Im Rahmen der Prüfung seiner Aufsichtspflicht habe das Amtsgericht auch nicht berücksichtigt, dass es einschreiten müsse, wenn der Insolvenzverwalter Beschlüsse der Gläubigerversammlung nicht ausführe.
Die sofortige Beschwerde ist unzulässig. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist kein Rechtsmittel statthaft. Wenngleich unter der Geltung der Konkursordnung umstritten war, ob dem Beteiligten, dessen Antrag auf Einschreiten vom Gericht abgelehnt worden war, ein Beschwerderecht zusteht (vgl. OLG Schleswig ZIP 84, 473; LG Düsseldorf ZIP 83, 972; Uhlenbruck, Konkursordnung, 11. Aufl. § 83 Rdnr. 3) ist diese Frage für das unter die Insolvenzordnung fallende Verfahren geklärt. Gem. § 6 Abs. 1 InsO unterliegen die Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung die sofortige Beschwerde vorsieht. Hier hat das Amtsgericht eine Entscheidung gem. § 58 InsO gefällt und ein Einschreiten gegen den Insolvenzverwalter abgelehnt. Das Gesetz sieht für diese Entscheidung des Insolvenzgerichts kein Rechtsmittel vor. Die Beschwerde ist damit unzulässig.
Ergänzend merkt die Kammer zur Sache selbst jedoch folgendes an:
Das Amtsgericht hat völlig zutreffend entschieden. Es besteht kein Anlass zum Einschreiten gegenüber dem Insolvenzverwalter. Der Einwand des Beschwerdeführers, der Insolvenzverwalter sei aufgrund der verweigerten Zustimmung durch die Gläubigerversammlung an der gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche gegen die … gehindert, geht ins Leere. Gem. § 160 Abs. 1 InsO hat der Insolvenzverwalter die Zustimmung des Gläubigerausschusses einzuholen, wenn er Rechtshandlungen vornehmen will, die für das Insolvenzverfahren von besonderer Bedeutung sind. Hierzu zählt...