Josef Mitterpleininger, Dipl.-Finw. (FH) Sebastian Gruber
Rn. 149
Stand: EL 158 – ET: 06/2022
Sowohl iRd erweiterten Nachbarschaftshilfe (zB beim Bau eines Wirtschaftsgebäudes) als auch zur wirtschaftlichen Nutzung bestimmter persönlicher Fähigkeiten erbringen LuF Dienstleistungen ohne gleichzeitige Verwendung eigener, zu ihrem BV gehörender WG. Während in der Vergangenheit hierfür lediglich im Rahmen vereinzelter OFD-Verfügungen, und hier auch nur für die Fälle des Einsatzes von sog Betriebshelfern, Regelungen bzgl der ertragsteuerlichen Zuordnung der daraus erzielten Einnahmen getroffen waren, wird in R 15.5 Abs 10 EStR 2012 geregelt, dass diese Betätigungen entweder luf oder gewerblicher Natur sind; selbstredend kann sich die Frage einer Abgrenzung zwischen diesen beiden Einkunftsarten nur stellen, wenn der LuF diese Dienstleistungen nicht innerhalb eines Arbeitsverhältnisses erbringt, er also nicht nichtselbstständig tätig wird (vgl hierzu § 1 Abs 1 LStDV sowie BFH v 18.01.1991, BStBl II 1991, 409).
Erst wenn also wegen der evtl nur kurzen Einsatzzeit oder der übrigen fehlenden Voraussetzungen kein Arbeitsverhältnis anzunehmen ist (wobei darauf hinzuweisen ist, dass diese Frage im Arbeits-, Sozial- wie auch Steuerrecht unterschiedlich geregelt ist und somit die sozial- bzw arbeitsrechtliche Einordnung der Tätigkeit für das Steuerrecht nicht bindend ist, vgl BFH v 02.12.1998, BStBl II 1999, 534), braucht (und kann) die Frage, ob eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt, aus Vereinfachungsgründen nicht geprüft zu werden, wenn die Dienstleistungen
- für andere Betriebe der LuF erbracht werden und
- es sich um typische luf Tätigkeiten handelt (Rn 149b) und
- die (Netto-)Umsätze daraus nicht mehr als ein 1/3 des Gesamtumsatzes bzw
mehr als 51 500 EUR im Wj betragen (R 15.5 Abs 11 S 2 EStR 2012).
Rn. 149a
Stand: EL 158 – ET: 06/2022
Den anderen Betrieben der LuF gleichgestellt sind steuerbefreite luf Betriebe von öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie KapGes, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie PersGes, die kraft Rechtsform Gewerbebetrieb sind, wenn deren Betrieb auf die LuF beschränkt ist oder der luf Betrieb als organisatorisch verselbstständigter Betriebsteil (Teilbetrieb) geführt wird (BMF v 16.11.1993, BStBl I 1993, 933).
Rn. 149b
Stand: EL 158 – ET: 06/2022
Eine typische luf Tätigkeit liegt nur vor, wenn diese iRd unmittelbaren luf Erzeugungsprozesses anfällt, wie zB Feldbestellung, Erntearbeiten, Viehfütterung und -pflege. Demgegenüber stellen beispielsweise Fuhrleistungen, Landschaftspflegearbeiten, Schlacht- wie auch Reparaturarbeiten an Wirtschaftsgebäuden sowie Verkaufstätigkeiten nicht solche typische luf Tätigkeiten dar (s Felsmann, A 362). Ein funktionaler Zusammenhang kann auch dann angenommen werden, wenn der LuF iRd Betriebshilfe (zB beim Nachbarn wegen dessen Erkrankung) aushilft, ohne dass hierfür arbeitsvertragliche Regelungen getroffen worden sind. Gleiches kann mE gelten für BE, die anlässlich eines Tags der "offenen Tür" erzielt werden oder für die Erstellung eines Gartengestaltungsplans, wenn dieser Voraussetzung für einen nachfolgenden Auftrag ist.
Hilfsweise kann für die Bestimmung dessen, welche Betätigung im Einzelnen einer typischen luf Tätigkeit zugeordnet werden kann, auf die insoweit vergleichbaren Abgrenzungsmerkmale zur LSt-Pauschalierung zurückgegriffen werden (BFH v 12.06.1986, BStBl II 1986, 681). Zu Maschinen- und Transportgemeinschaften s Rn 157.
Beispiel 1:
Ein Landwirt fährt Mähdrescher anderer Landwirte und erhält für diese reinen Arbeitsleistungen 45 000 EUR.
Es handelt sich um spezifisch luf Tätigkeit, welche bis zu 51 500 EUR dem Bereich der LuF zugeordnet werden kann.
Beispiel 2:
Wie Bsp 1; allerdings fährt der Landwirt im Auftrag und mit Mähdreschern eines Lohnunternehmers.
Es handelt sich zwar um eine spezifisch luf Tätigkeit (Mähdrescherfahren), allerdings gegenüber einem Nichtlandwirt. Die Unterscheidung zwischen Landwirt- und Nichtlandwirt wurde jedoch aufgegeben, sodass die Einkünfte daraus solche aus Landwirtschaft darstellen, weil die Grenze von 51 500 EUR nicht überschritten ist (s Rn 149c).
Beispiel 3:
Ein Landwirt erbringt eine Dienstleistung (zB handwerkliche Tätigkeiten) gegenüber einem anderen Landwirt (Mithilfe bei dessen Bau eines Bullenstalles); er erhält hierfür ein Entgelt von 5 000 EUR.
Es liegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor, obwohl es sich um eine Dienstleistung gegenüber einem anderen Landwirt handelt; die erbrachte Leistung ist aber keine luf spezifische.
Rn. 149c
Stand: EL 158 – ET: 06/2022
Die betragsmäßige Begrenzung auf (Netto-)BE von 51 500 EUR gilt bei allen typischen landwirtschaftlichen Umsätzen. Die frühere Unterscheidung (zB in R 15.5 Abs 10 EStR 2008) von Umsätzen gegenüber Landwirten und Nichtlandwirten mit einer gesonderten betragsmäßigen Grenze von 10 300 EUR für Nichtlandwirte findet nicht mehr statt.
Zu berücksichtigen ist jedoch, dass nach R 15.5 Abs 11 S 2 EStR 2012 die betragsmäßige Grenze (51 500 EUR) nicht mehr bzw nicht mehr vollständig in Anspruch genommen werden kann, soweit sie be...