Rn. 63

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Der Einkünftekatalog soll auch die Basis für Differenzierungen innerhalb der steuerbaren Bezüge bieten. Grds sind im EStG alle Bezüge gleichwertig. Jedoch können die unterschiedlichen wirtschaftlichen Tatbestände, die in den einzelnen Einkunftsarten angesprochen werden, unterschiedliche steuerliche Regelungen erfordern. So kann die Steuererhebung bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG) an der Quelle erfolgen, während dies bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG) nicht möglich erscheint. Solche unterschiedlichen Regelungen für die verschiedenen Einkunftsarten verstoßen nicht automatisch gegen den Grundsatz der Gleichwertigkeit aller Bezüge und damit gegen den Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG). Sie komplizieren jedoch das Gesetz und machen es undurchsichtig, sodass sich dahinter ggf sachwidrige Unterscheidungen verbergen können. Die immer wieder wechselnden, auf einzelne Einkunftsarten zugeschnittenen Sonderbestimmungen sind daher stets sorgfältig verfassungsrechtlich zu überprüfen.

 

Rn. 64

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Die an den Einkünftekatalog anknüpfenden und somit von § 2 Abs 1 EStG her gesteuerten Differenzierungen innerhalb des Regelungskreises des EStG lassen sich unter sechs Gesichtspunkten zusammenfassen. Danach ist die Zuordnung von Einkünften zu Einkunftsarten bedeutsam wegen

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