Rn. 1500
Stand: EL 162 – ET: 12/2022
Die Beschränkung der Verrechnung von Verlusten nach § 20 Abs 6 EStG ist neben § 20 Abs 9 EStG Kernbestandteil der schedulen Besteuerung von Einkünften aus KapVerm. § 20 Abs 6 EStG regelt im Einzelnen:
S 1: | Verluste dürfen grundsätzlich nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden (sogenannte Schedulenbesteuerung) |
S 2: | Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der StPfl in den folgenden VZ aus KapVerm erzielt |
S 3: | Die Regelung des § 10d Abs 4 EStG ist sinngemäß anwendbar |
S 4: | Verluste aus privaten Veräußerungen von Aktien iSd § 20 Abs 2 S 1 Nr 1 EStG dürfen lediglich mit Gewinnen iSd § 20 Abs 2 S 1 Nr 1 EStG aus Aktienverkäufen verrechnet werden. § 20 Abs 6 S 1 u 2 EStG gelten sinngemäß |
S 5: | Verluste aus Termingeschäften iSd § 20 Abs 2 S 1 Nr 3 EStG (insbesondere Optionsgeschäfte) dürfen nur mit Gewinnen iSd § 20 Abs 1 Nr 3 EStG (Termingeschäfte) und mit Erträgen aus sogenannten Stillhaltergeschäften iSd § 20 Abs 1 Nr 11 EStG verrechnet werden |
S 6: | Verluste aus KapVerm aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung oder Übertragung wertloser WG iSd § 20 Abs 1 EStG auf Dritte oder aus einem sonstigen Ausfall von WG iSd § 20 Abs 1 EStG (zB Aktien, Anleihen, Forderungen) sind auf EUR 20 000 beschränkt |
S 7: | Verluste aus KapVerm, die der KapSt unterliegen, können nur verrechnet oder die Einkünfte gemindert werden, die der StPfl in den folgenden VZ aus KapVerm erzielt, wenn eine Bescheinigung iSd § 43a Abs 3 S 4 EStG vorliegt |
Hinsichtlich der Frage der Verfassungsmäßigkeit s Rn 12.
Rn. 1501–1502
Stand: EL 162 – ET: 12/2022
vorläufig frei
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