Rn. 118a

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Nach § 165 SGB III haben ArbN Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei einem Insolvenzereignis (Legaldefinition: § 165 Abs 1 S 2 SGB III) für die vorausgegangenen 3 Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben (§ 165 Abs 1 S 1 SGB III).

 

Rn. 118b

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Das von der Bundesagentur für Arbeit (unmittelbar) gezahlte Insolvenzgeld an den ArbN ist durch § 3 Nr 2 Buchst b EStG nF Fall 1 steuerfrei gestellt.

 

Rn. 118c

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Auch sog vorfinanziertes Insolvenzgeld (dh, ArbN tritt seine künftigen Insolvenzgeldansprüche an einen Dritten (Bank) nach § 170 SGB III ab gegen Auszahlung des Insolvenzgeldbetrages) wird als steuerfreies Insolvenzgeld iSd Vorschrift angesehen (BFH BStBl II 2012, 596).

 

Rn. 118d

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Mit dem Antrag des ArbN auf Insolvenzgeld gehen dessen Ansprüche kraft Legalzession auf die Bundesagentur für Arbeit über (§ 169 S 1 SGB III). Auch s Rn 118f.

 

Rn. 118e

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Das gezahlte Insolvenzgeld unterliegt dem Progressionsvorbehalt (s § 32b Abs 1 Nr 1 Buchst a EStG, falls es von einem inländischen Träger geleistet wird, § 32b Abs 1 Nr 1 Buchst k EStG iVm § 3 Nr 2 Buchst e EStG, falls es von einem EU-/EWR-ausländischen oder schweizerischen Rechtsträger geleistet wird).

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