Jürgen Dräger, Tobias Müller
Rn. 160
Stand: EL 175 – ET: 09/2024
Die Legaldefinition des § 255 Abs 1 HGB lässt sich tabellarisch wie folgt darstellen:
Anschaffungspreis |
|
Anschaffungsnebenkosten (zB Transport-, Makler- und Notargebühren) |
+ |
nachträgliche AK (zB nach Rechtsstreit erhobene GrESt) |
+ |
Anschaffungspreisminderungen (zB Preisnachlässe aller Art, Mängelgutschriften) |
./. |
Aufwendungen zur Versetzung in einen betriebsbereiten Zustand |
+ |
AK |
= |
Die 4. EG Richtlinie nennt demgegenüber nur den Erwerbspreis und die Nebenkosten (s Rn 150).
fa) Anschaffungspreis
Rn. 161
Stand: EL 175 – ET: 09/2024
Die Grundlage für die Bestimmung des Anschaffungspreises ist der Kaufvertrag gem § 433 BGB mit dem dort genannten Preis. Dieser umfasst nicht die abziehbare Vorsteuer, die als Forderungsrecht gegenüber dem Fiskus ein eigenständiges WG darstellt.
Erwerbspreise in Fremdwährung sind in Euro zum Zeitpunkt des Erwerbs und nicht der Bezahlung umzurechnen. Bei Barzahlung und bei Verwendung eigens für die Begleichung der Lieferantenrechnung vorgehaltener Fremdwährung kommt auch die Bewertung mit dem tatsächlich dafür aufgewendeten Eurobetrag in Betracht (Ellrott/Schmidt-Wendt in Beck-BilKo § 255 HGB Rz 52ff).
Bei Kauf auf Kredit in Fremdwährung ist die Abweichung im dann aufzuwendenden Erwerbskurs für die Fremdwährung als laufender Aufwand oder Ertrag zu behandeln.
Rn. 161a
Stand: EL 175 – ET: 09/2024
Werden WG erworben und mit Kryptowährungen (zB Bitcoin, Ether, Monero) bezahlt, gelten die gleichen Grundsätze für die Ermittlung der AK wie bei Bezahlung mit Fremdwährungen. Die Bewertung dieser Währungen erfolgt im Erwerbszeitpunkt wie bei Fremdwährungen.
Rn. 162
Stand: EL 175 – ET: 09/2024
Der Anschaffungspreis kann sich durch nachträglich eintretende Umstände verändern, durchaus auch lange Zeit nach dem Anschaffungsvorgang. Diese Umstände müssen aber (final) dem Anschaffungsvorgang zuzuordnen oder von diesem veranlasst worden sein (s Rn 152). Später hinzutretende Umstände sind keine Anschaffungspreisänderungen, so zB das Erfordernis einer Reparatur eines angeschafften Gegenstandes. Hier geht es dann nur um die Abgrenzung zwischen Erhaltungs- und Herstellungsaufwand.
Sofern ein Grundstück nach dem kaufvertraglichen Erwerb v Verkäufer noch 30 Monate unentgeltlich genutzt werden darf, erhöhen sich die AK über den Kaufpreis hinaus um den Mietwert der Nutzung (FG Nürnberg EFG 2000, 326 rkr).
Rn. 163
Stand: EL 175 – ET: 09/2024
Fraglich ist, ob auch überhöhte AK zu aktivieren und ggf außerplanmäßig (Teilwertabschreibung) zu korrigieren sind. Die Auffassungen in der Literatur divergieren (A/D/S, § 255 Rz 18, 6. Aufl). Von materieller Bedeutung kann die unterschiedliche Behandlung im Hinblick auf das Wertaufholungsgebot (s Rn 505ff) sein. Praktisch kommt dieser Sachverhalt aber nur bei nachträglicher Aufdeckung eines überhöhten Kaufpreises in Form der vGA in Betracht (s Rn 234).
Die Grundsätze des Fremdvergleichs bei Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen rechtfertigen keine Erhöhung der AK auf den angemessenen Betrag (BFH BStBl II 2001, 756 zum Fall einer Scheidungsauseinandersetzung).
Der Anschaffungspreis muss nicht als solcher vertraglich genannt sein; vielmehr ist auf den wirtschaftlichen Gehalt einer Zahlungsgrundlage abzustellen, also auf die Zweckbestimmung zum Vollzug des Anschaffungsvorgangs (BFH BStBl II 1991, 918; BFH v 30.10.2001, VIII R 29/00, BFH/NV 2002, 268 "substance over form"). Der Verzicht auf Ansprüche aus einem Dienstvertrag kann zu zusätzlichen AK führen (BFH BStBl II 2001, 190).
Bei Erwerben unter Fremden lässt sich ein überhöhter Preis dagegen nur äußerst selten feststellen, für unlautere Machenschaften gilt dasselbe.
Rn. 164
Stand: EL 175 – ET: 09/2024
Nach IAS-Framework und den Einzelregelungen für Inventories (IAS 2), Property, Plant and Equipment (IAS 16), und Intangible Assets (IAS 38) ist die monetäre Gegenleistung Grundlage für die Ermittlung der AK. IdR ergeben sich gegenüber HB und StB keine nennenswerten Abweichungen in der Definition der AK. S auch Wohlgemuth/Radde, WPg 2000, 903.
fb) Externe Nebenkosten (Erwerbskosten)
Rn. 165
Stand: EL 175 – ET: 09/2024
Unter den Anschaffungsnebenkosten sind alle anschaffungsbezogenen (keine Gemeinkosten) Aufwendungen zu erfassen, die neben dem eigentlichen Kaufpreis (Tauschwert) anfallen. Soweit sie extern anfallen, dienen sie der Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht. Die internen (innerbetrieblichen) Nebenkosten der Anschaffung dienen der Herstellung der Betriebsbereitschaft (s Rn 170).
Der Gesetzeswortlaut in § 255 Abs 1 S 1 HGB verbietet ausdrücklich die Einbeziehung von Gemeinkosten in die AK ("einzeln zugeordnet werden können"). Diese Gesetzesformulierung entspricht nicht der Vorgabe der 4. EG-Richtlinie (s Rn 150). Sie hat vielmehr ihren Ursprung in der Zielsetzung der steuerneutralen Transformation der EG-Richtlinie und bezieht sich offensichtlich auf das sog Transportkosten-Urt des BFH BStBl II 1968, 22. Gemeinkosten, also solche Kosten, die nur durch bestimmte Annahmen im Wege der sog Schlüsselung einzelnen WG zugeordnet werden können, sind also v A...