Rn. 349

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Liegen die Voraussetzungen des § 7 Abs 4 S 1 Nr 1 EStG vor, muss ("sind ...abzuziehen") der StPfl das Gebäude bzw den Gebäudeteil mit 3 %/4 % pa abschreiben. Er kann nicht stattdessen nach § 7 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a EStG mit nur 2 % pa abschreiben (Zitzmann, BB 1986, 103; R 7.4 Abs 4 S 2 EStR 2012).

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