Rn. 22

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

Erstattungsfähig sind nach § 77 Abs 2 EStG auch die Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistandes, wenn dieser

  • nach den Vorschriften des StBerG zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist und
  • seine Zuziehung notwendig war.
 

Rn. 23

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

vorläufig frei

 

Rn. 24

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

Hilfe in Kindergeldsachen dürfen neben StB, RA, WP und vereidigten Buchprüfern (§ 3 StBerG) nach § 4 Nr 10 und 11 StBerG auch ArbG für ihre ArbN und LSt-Hilfevereine leisten. Zahlungen an eine nicht zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Person sind somit nicht erstattungsfähig, vgl FG Sachsen vom 27.09.2020, 5 K 1539/09 (Kg) zu einem Jurastudenten.

 

Rn. 25

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

Die Kosten eines Bevollmächtigten oder Beistands sind nur dann erstattungsfähig, wenn dessen Hinzuziehung im außergerichtlichen Vorverfahren für die Familienkasse erkennbar geworden ist, Wendl in H/H/R, § 77 EStG Rz 6 (06/2020), einschränkender FG München vom 25.07.2007, 4 K 29/04, EFG 2007, 1704: Auftreten und Handeln als Bevollmächtigter eines Verfahrensbeteiligten; aA FG Hamburg vom 19.02.2010, 4 K 243/08: Auftreten nach außen im Einspruchsverfahren durch einen Bevollmächtigten oder Beistand nicht erforderlich.

Für das finanzgerichtliche Vorverfahren trifft § 139 Abs 3 S 3 FGO eine mit § 77 Abs 2 EStG inhaltsgleiche Regelung, sodass die dazu entwickelten Auslegungsgrundsätze für § 77 Abs 1 EStG übernommen werden können. Zu Einschränkungen vgl BFH vom 23.07.2002, VIII R 73/00, BFH/NV 2003, 1432.

Notwendig ist die Zuziehung danach nur, wenn sie aus der Sicht eines "verständigen Beteiligten" unter Berücksichtigung seiner persönlichen Sach- und Rechtskunde für erforderlich gehalten werden durfte, BFH vom 23.07.2002, VIII R 73/00, BFH/NV 2003, 25, vgl im Einzelnen Brandis in Tipke/Kruse, § 139 FGO Rz 8 (06/2020); FG Bremen vom 09.11.1999, 298 266 K 2, EFG 2000, 273; FG Nds vom 27.05.1999, XII 344/98 Ki, EFG 1999, 905; FG München vom 26.01.2015, 7 K 2803/14; FG Bremen vom 11.08.2017, 2 K 34/17 (1).

Zur Erstattung der Kosten des Einspruchsverfahrens bei einer von der Familienkasse verursachten widersprüchlichen Bescheidlage vgl FG BdW vom 29,04.2009, 4 K 5505/08, EFG 2009, 1337. Die Notwendigkeit einer Hinzuziehung ist nicht gegeben, wenn die Familienkasse alle erforderlichen Hinweise in allg verständlicher Form gegeben hat und der Kindergeldberechtigte die interessierenden bzw abgefragten Daten und Unterlagen, zB eine Studienbescheinigung, zumutbar selbst hätte einreichen können, FG BdW vom 15.02.2010, 3 K 4247/09, EFG 2010, 1138.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Verwaltungsverfahren kann auch dann gem § 77 Abs 3 S 2 EStG notwendig sein, wenn der Bevollmächtigte seinen Einspruch nicht begründet, die Familienkasse jedoch dem Rechtsbehelf gleichwohl stattgegeben hat, FG Nds vom 27.05.1999, XII 344/98 Ki, EFG 1999, 905.

 

Rn. 26–28

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

vorläufig frei

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