Zusammenfassung
Auch wenn ein Mieter an einer allgemeinen Steckdose sein Elektroauto auflädt, rechtfertigt das weder eine fristlose noch eine ordentliche Kündigung. Eine Räumungsklage eines Vermieters wegen des Stromdiebstahls hatte damit keinen Erfolg.
Hintergrund
Nachdem die Mieter einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus mehrfach ihr Hybridauto an einer allgemeinen Steckdose des Hauses aufgeladen hatten, waren einige Nachbarn, die dies beobachtet hatten, verärgert. Denn der Mietvertrag sah vor, dass die Kosten für den Stromverbrauch für den Verbrauch aus der Allgemeinstreckdose als Betriebskosten anteilig auf alle Mieter dieses Hauses umgelegt werden.
Sie forderten von ihrem Vermieter, dass dieser den Stromdiebstahl verbietet und in Zukunft verhindert. Darüber hinaus wollten sie, dass der Verbrauch pauschal bei der Nebenkostenabrechnung angerechnet wird.
Der Vermieter sprach daraufhin den betreffenden Mietern die fristlose Kündigung sowie hilfsweise die ordentliche Kündigung des Mietvertrags aus und verklagte sie auf Räumung. Er berief sich darauf, dass sie "nahezu permanent "den Stromdiebstahl für ihren Elektrowagen begangen haben.
Entscheidung
Das Amtsgericht wies die Räumungsklage des Vermieters ab.
Das Gericht sah die fristlose Kündigung des Vermieters wegen Stromdiebstahls als unwirksam an. Nach seiner Ansicht fehlte es an einem wichtigen Grund, weil die Mieter durch das Aufladen ihres Hybridwagens nicht auf erhebliche Weise den Hausfrieden gestört haben.
Es schätzte den entstandenen Schaden auf 48 EUR, was als geringfügig angesehen wurde. Dabei orientierte es sich an der Geringfügigkeitsgrenze der Rechtsprechung für den Diebstahl geringfügiger Sachen von ungefähr 50 EUR. Grundlage der Schätzung waren Informationen des Vermieters bezüglich der Nutzung der Steckdose, welche nicht ausreichend waren. Die Mieter hatten eingeräumt, die Steckdose zehnmal genutzt zu haben.
Darüber hinaus hatten die Mieter ein Wiedergutmachungsangebot über 600 EUR gemacht. Die fristlose Kündigung war zudem ungültig, da der Vermieter zuvor keine Abmahnung ausgesprochen hatte, was erforderlich gewesen wäre.
Das Amtsgericht sah die ordentliche Kündigung des Vermieters ebenfalls als unwirksam an. Das begründete es damit, dass der Stromdiebstahl für das Elektroauto aufgrund der geringen Lademenge eine unerhebliche Pflichtverletzung des Mieters darstellt.