vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [X R 40/06)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Absetzung für Abnutzung für den eigenbetrieblich genutzten Gebäudeteil eines Grundstücks
Leitsatz (redaktionell)
- Nach § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 bemisst sich die AfA-Bemessungsgrundlage nach dem Einlagewert gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG abzüglich der bereits im Bereich der Überschusseinkunftsarten vorgenommenen Abschreibungen.
- Ein Ansatz der AfA nach den fortgeführten historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten kommt nicht in Betracht (entgegen R 43 Abs. 6 Satz 1 EStR 1999). Das folgt aus der systematischen und teleologischen Auslegung des Gesetzes.
Normenkette
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5, § 7 Abs. 1 S. 4
Streitjahr(e)
2003
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Höhe der Absetzung für Abnutzung (-AfA-) für den eigenbetrieblich genutzten Gebäudeteil des Grundstücks M-str. 37 in B.
Die Klägerin ist Eigentümerin des o.g. Grundstücks. Die Herstellungskosten für das Gebäude betrugen 416.583 DM.
Die Klägerin vermietete einen Teil des Gebäudes in den Jahren 1980 bis 1999 an ihren Ehemann, der darin einen Textileinzelhandel betrieb. Im Rahmen der erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wurde in den Jahren 1980 bis 1999 AfA in Höhe von insgesamt 232.340 DM in Anspruch genommen. Am 13. November 1999 verstarb der Ehemann. Nach einer Erbauseinandersetzung übernahm die Klägerin den Textileinzelhandel. Das Unternehmen wird seit dem Todestag des Ehemanns für Rechnung der Klägerin fortgeführt.
Da der bislang vermietete Gebäudeteil nunmehr eigenbetrieblichen Zwecken diente, wurde er seit dem Todestag des Ehemanns als notwendiges Betriebsvermögen behandelt. Der Teilwert für den Gebäudeteil betrug im Zeitpunkt des Erbfalls 820.000 DM.
In ihrer Einkommensteuererklärung 2003 machte die Klägerin bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb für den eigenbetrieblich genutzten Gebäudeteil AfA in Höhe von 4 % von 820.000 DM = 32.800 DM (16.770 €) geltend.
Der Beklagte berücksichtigte dagegen unter Hinweis auf § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG i.d.F des StEntlG 1999/2000/ 2002 nur in folgender Höhe AfA:
ursprüngliche Herstellungskosten |
416.585 DM |
abzüglich schon erhaltener AfA |
232.340 DM |
neue Bemessungsgrundlage |
184.245 DM |
davon 2 % |
3.684 DM |
Umrechnung in EURO |
1.884€ |
Der Gewinn aus Gewerbebetrieb erhöhte sich dadurch von 37.517 € auf 52.403 €. Dementsprechend ergingen der Einkommensteuerbescheid 2003 vom 19. September 2005 und der Gewerbesteuermessbescheid vom 28. September 2005.
Mit am 19. Oktober 2005 (Einkommensteuer 2003) und am 27. Oktober 2005 (Gewerbesteuermessbescheid 2003) eingegangenen Einsprüchen machte die Klägerin geltend, dass sich die AfA nach dem Einlagewert abzüglich der bereits in Anspruch genommenen AfA ermittele. Bei Schaffung des § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG habe die Intention des Gesetzgebers lediglich darin bestanden, eine zusätzliche Abschreibung neben der schon gewährten AfA ohne zusätzlichen Aufwand des Steuerpflichtigen zu vermeiden. Die AfA ermittele sich daher wie folgt:
Teilwert |
820.000 DM |
abzüglich schon erhaltener AfA |
232.340 DM |
neue Bemessungsgrundlage |
587.660 DM |
davon 4 % |
23.506 DM |
Umrechnung in EURO |
12.018€ |
Am 10. November 2005 erging hinsichtlich der Einkommensteuer 2003 ein Teilabhilfebescheid wegen eines hier nicht streitigen Sachverhalts.
Die Einsprüche wurden mit Einspruchsbescheiden vom 25. November 2005 (zugestellt am 29. November 2005) zurückgewiesen. Das Finanzamt habe die AfA zutreffend berechnet. Nach § 7 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG und R 43 Abs. 6 Satz 1 EStR ermittele sich die Bemessungsgrundlage für die AfA, wenn dieses Wirtschaftsgut zur Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 EStG verwandt worden sei, und anschließend in ein Betriebsvermögen eingelegt werde, nach den fortgeführten Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die AfA sei außerdem mit 2 % zu berücksichtigen, da die Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 Nr. 1 EStG nicht vorliegen würden. Der Bauantrag sei nicht nach dem 31. März 1985 gestellt worden. Das Gebäude sei vielmehr 1980 fertiggestellt worden.
Mit am 27. Dezember 2005 eingegangenen Klagen (13 K 532/05 und 13 K 537/05) verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Nach der Intention des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 sollte vermieden werden, dass nach einer Einlage zum Teilwert in das Betriebsvermögen zusätzliche AfA ohne zusätzlichen Aufwand entstehe. Deshalb müsse die AfA in Höhe von 2 % von folgender Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden: 820.000 DM Teilwert abzüglich der bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Anspruch genommene AfA in Höhe von 232.340 DM = 587.660 DM. Dies entspreche einem AfA-Betrag von 11.753,20 DM bzw. 6.009,31 €. Diese Lösung werde von Drenseck in dem Kommentar Ludwig Schmidt, Einkommensteuergesetz § 7 Rdn. 68 vorgeschlagen. Gleicher Ansicht seien Herrmann/ Heue...