Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 3 GrEStG. Teilungserklärung und Teilerbauseinandersetzung als einheitliches Vertragswerk. Grunderwerbsteuer
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Steuerbefreiung für Grundstücksgeschäfte unter Miterben setzt voraus, dass das Grundstück zu einem noch ungeteilten Nachlass gehört und der Erwerb des Grundstücks zur Teilung des Nachlasses dient. Für nachfolgende Übertragungen desselben Grundstücks – auch zwischen (früheren) Miterben – kommt dagegen nach vollzogener Auseinandersetzung grundsätzlich keine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 3 GrEStG mehr in Betracht.
2. Die Auseinandersetzung ist mit Eintragung der Miteigentümer im Grundbuch vollzogen.
3. Da § 3 Nr. 3 GrEStG die Aufhebung einer von vornherein nicht auf Dauer angelegten Zufallsgemeinschaft erleichtern soll, ist es geboten, die Steuerbefreiungsvorschrift in solchen Fällen auch auf die flächenweise Teilung anzuwenden, in denen die aufgrund eines einheitlichen Willensentschlusses in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stattfindende Teilerbauseinandersetzung und Teilungserklärung als einheitliches Rechtsgeschäft oder einheitliches Vertragswerk anzusehen sind. Dies ist nicht ausschließlich anhand der formalen ziviltrechtlichen Gestaltung, sondern unter Beachtung des letztlich beabsichtigten Vertragszwecks zu beurteilen.
Normenkette
GrEStG 1997 § 3 Nr. 3
Tenor
1. Der Grunderwerbsteuerbescheid vom 03.04.2000, St.-Nr. … / … / …, und die Einspruchsentscheidung vom 25.07.2000 werden aufgehoben.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Höhe abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in derselben Höhe bietet.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Erwerb von Wohnungseigentum durch den Kläger aufgrund Teilungserklärung nach § 3 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) nach § 3 Nr. 3 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) steuerbefreit ist.
Zwischen dem Kläger und seiner Schwester bestand eine ungeteilte Erbengemeinschaft nach beider Eltern … und …; zum Nachlass gehörten u.a. die Flurstücke … / … und … / … der Gemarkung ….
Unter dem 01.09.1998 wurden von der Notarin … in … zwei Verträge beurkundet; zum einen der Teilerbauseinandersetzungsvertrag Urk.-Nr. … /1998, zum anderen die Teilungserklärung gemäß § 3 WEG, Urk.-Nr. … /1998.
Mit dem notariellen Teilerbauseinandersetzungsvertrag wurden die Erbengemeinschaften nach … und … hinsichtlich der Flurstücke … / … und … / … aufgehoben. Die Geschwister setzten sich dahingehend auseinander, dass der Kläger das Flurstück … / … in Größe von 2.863 m² zu Alleineigentum und das Flurstück … / … in Größe von 3.187 m² zu Miteigentum zu 5/100 übertragen bekam. Seine Schwester erhielt 95/100 des Flurstücks … / … zu Miteigentum. Laut Ziff. IV des Vertrages erfolgte die Teilerbauseinandersetzung zum Zwecke der Aufhebung der Erbengemeinschaft, diese wurde gemäß Ziff. II und IV des Vertrages hinsichtlich des Vertragsgegenstandes mit der Teilerbauseinandersetzung aufgehoben. Auf den Inhalt der Urkunde wird Bezug genommen.
Mit der Teilungserklärung wurde das Flurstück … / … gemäß § 3 WEG aufgeteilt. Danach erhielt der Kläger einen Miteigentumsanteil zu 5/100 verbunden mit dem Sondereigentum an der im notariellen Vertrag näher gekennzeichneten Ferienwohnung zu Alleineigentum.
Der Beklagte behandelte die Teilerbauseinandersetzung als steuerfrei nach § 3 Nr. 3 GrEStG, besteuerte den Erwerbsvorgang aufgrund der Teilungserklärung aber nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG.
Der Einspruch blieb ohne Erfolg.
Mit seiner Klage vor dem Sächsischen Finanzgericht verfolgt der Kläger sein Ziel auf Aufhebung des Grunderwerbsteuerbescheides weiter. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beurkundung der beiden streitgegenständlichen Verträge ein einheitlicher Vorgang im Rahmen einer Erbauseinandersetzung gewesen sei.
Die beiden Verträge Urk.-Nr. … /1998 und Urk.-Nr. … /1998 bildeten ein einheitliches Rechtsgeschäft. Lediglich aus Gründen der Übersichtlichkeit und zur Erleichterung des grundbuchamtlichen Vollzugs sei entsprechend dem Wunsch der Notarin die Aufteilung des Erbes in mehreren Urkunden erfolgt; die letztere nehme jedoch in Punkt I auf die erstere Bezug.
Zudem habe sich die dingliche Wirkung des Übergangs in das Alleineigentum gemäß Teilerbauseinandersetzungsvertrag nicht vor Begründung des für die Grunderwerbsteuer maßgeblichen schuldrechtlichen Anspruchs des Klägers auf Einräumung von Sondereigentum vollziehen können. Bei Begründung des schuldrechtlichen Anspruchs hätten die maßgeblichen Grundstücke also noch zum Nachlass gehört.
Trotz der Maßgeblichkeit der zivilrechtlichen Gestaltung würden – wie das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15.12.1972, BStBl II 1973, 363, zeige – im Grunderwerbsteuerrecht selbst getrennte und zeitlich aufeinanderfolgende Verträge dann als einheitliches Vertragswerk angesehen, wenn alle Beteiligten trotz m...