0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung v. 17.7.2023 (BGBl. I Nr. 191) mit Wirkung zum 1.4.2024 in das SGB III eingefügt worden.
1 Allgemeines
Rz. 2
§ 82a ist am 1.4.2024 in Kraft getreten. Die Vorschrift ergänzt die berufliche Weiterbildungsförderung von Beschäftigten um ein Qualifizierungsgeld. Dieses Qualifizierungsgeld können Arbeitnehmer erhalten. Die Leistung zielt der Gesetzesbegründung zufolge darauf ab, eine Weiterbildung von Fachkräften trotz veränderter Anforderungen durch den Strukturwandel zu unterstützen und damit eine Weiterbeschäftigung im aktuellen Betrieb zu ermöglichen. Insofern soll sich das Qualifizierungsgeld von Förderinstrumenten abgrenzen, die eine sozialverträgliche Bewältigung von Umstrukturierungen mit Personalabbau bzw. mit einer Aufgabe der Betriebstätigkeit absichern (z. B. das Transfer-Kurzarbeitergeld nach § 111). Für das Qualifizierungsgeld ist nicht Voraussetzung, dass der Beschäftigte (zuvor) von der Agentur für Arbeit beraten wurde.
Das Qualifizierungsgeld kann präventiv zugunsten der Arbeitnehmer eingesetzt werden. Im Gegensatz hierzu greifen demnach die Regelungen des Kurzarbeitergeldes, wenn ein vorübergehender, erheblicher Arbeitsausfall aus wirtschaftlichen Gründen eingetreten ist (vgl. BT-Drs. 20/6518). Das Qualifizierungsgeld soll so dem Verlust von Arbeitsplätzen entgegenwirken, der durch den Strukturwandel droht; im Gegenteil soll die zugrunde liegende Weiterbildung möglichst eine zukunftssichere Beschäftigung in demselben Unternehmen ermöglichen. Als breites Anwendungsfeld sieht die Bundesregierung insbesondere den notwendigen Anpassungsbedarf in der Wirtschaft für die ökologische Transformation und den Klimaschutz. Hinzu kommen die Anpassungsprozesse aufgrund der notwendigen Digitalisierung. Dies betrifft Arbeitnehmer, deren berufliche Tätigkeit durch Technologien ersetzt werden könnte oder die in sonstiger Weise besonders vom Strukturwandel betroffen sind.
Die betriebliche Weiterbildung beschäftigter Arbeitnehmer wird weiterhin in der vorrangigen Verantwortung der Betriebe gesehen. Das Qualifizierungsgeld soll für die Betriebe aber eine Unterstützung bei strukturwandelbedingter Weiterbildung darstellen, diese werden allerdings finanziell beteiligt. Die Gesetzesbegründung weist bereits darauf hin, dass die Auflösung einer Wertguthabenvereinbarung nach § 7b SGB IV von den Arbeitnehmern nicht verlangt werden kann. Welcher Weg zur Personalqualifizierung eingeschlagen wird, dürfte sich häufig erst aus einer Arbeitgeberberatung durch die zuständige Agentur für Arbeit ergeben. Das Qualifizierungsgeld zielt nicht auf eine Förderung innerbetrieblicher, kurzer Anpassungsqualifizierungen.
Rz. 3
Die Bundesregierung geht davon aus, dass Unternehmen aufgrund der Digitalisierung, demografischer Veränderungen und Dekarbonisierung vor gravierenden betrieblichen Veränderungen stehen und kurzfristig einen relativ hohen Anteil ihrer Beschäftigten umfänglich nach-, weiter- und umqualifizieren müssen. Zielgruppe des Qualifizierungsgeldes sind aber Beschäftigte, denen durch den Strukturwandel der Verlust von Arbeitsplätzen droht, bei denen Weiterbildungen jedoch eine zukunftssichere Beschäftigung in demselben Unternehmen ermöglichen können. Deshalb setzt die Förderung nach § 82a bei strukturwandelbedingten Qualifizierungsbedarfen an, die eine Weiterbildung eines erheblichen Teils der Belegschaft erfordern. Die Unterstützung der Arbeitsförderung setzt eine entsprechende Betriebsvereinbarung oder einen entsprechenden betriebsbezogenen Tarifvertrag voraus, wenn es sich bei dem jeweiligen Betrieb nicht um ein Kleinstunternehmen handelt. Das Qualifizierungsgeld ist als Entgeltersatzleistung zu qualifizieren, die wie das Arbeitslosengeld in Höhe von 60 bzw. 67 % des Nettoentgeltes, das durch die Weiterbildung entfällt, unabhängig von der Betriebsgröße, dem Alter und der Qualifikation der Beschäftigten geleistet wird.
Rz. 4
Die Gesetzesbegründung führt aus, dass keine Zertifizierung der Weiterbildungsmaßnahme als Voraussetzung für die Gewährung von Qualifizierungsgeld in das Gesetz aufgenommen wurde, damit schneller als zuvor auf Weiterbildungsbedarfe reagiert werden kann. Deshalb bleibt es bei einer Trägerzertifizierung. Damit deckt sich allerdings nicht die im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens beschlossene Hinausschiebung des Inkrafttretens um 5 Monate auf den 1.4.2024.
Rz. 5
Bei Bedarf steht den Beschäftigten und den Arbeitgebern den Ausführungen in der BT-Drs. 20/6518 zufolge auch das Beratungsangebot der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung. Die Weiterbildungsberatung für Arbeitnehmer sowie die Qualifizierungsberatung für Arbeitgeber können nach der Gesetzesbegründung dazu beitragen, bei der Identifikation von Anpassungs- und Qualifizierungsbedarfen zu unterstützen, Weiterbildungsziele zu ermitteln und die Beteiligten zu geeigneten Fördermöglichkeiten der beruflichen Weiterbildung zu beraten.
Rz. 6
Die Verwaltungsverfahren beim Qualifizierungsgeld solle...