Rz. 105a
Durch das Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite v. 22.11.2021 (BGBl. I S. 4906) wurde § 421d Abs. 3 mit Wirkung zum 1.1.2022 geändert. Für das Kalenderjahr 2022 wurden die Regelungen zur Leistungsfortzahlung durch das InfektionsschutzÄndG noch einmal abweichend von § 146 festgelegt. Der Anspruch auf Leistungsfortzahlung besteht danach für jedes Kind längstens für 30 Tage, jedoch bei alleinerziehenden arbeitslosen Personen für 60 Tage. Wie schon für das Vorjahr wird der Gesamtanspruch begrenzt. Die Leistungsfortzahlung beträgt maximal 65 Kalendertage, bei alleinerziehenden Arbeitslosen jedoch mit 130 Kalendertagen maximal das Doppelte.
Rz. 105b
Durch die Verordnung über die Bezugsdauer und Verlängerung der Erleichterungen der Kurzarbeit (Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung – KugverlV) v. 30.11.2021 (BGBl. I S. 5042) wurde die Bezugsdauer für das Kug für die Personen, deren Anspruch auf Kug bis zum 31.3.2021 entstanden war, auf bis zu 24 Monate, aber längstens bis zum Ablauf des 31.3.2022 verlängert. Außerdem wurde der Anteil der von einem Entgeltausfall betroffenen Arbeitnehmer auf mindestens 10 % herabgesetzt, aufgebaute negative Arbeitszeitsalden gelten nicht als vermeidbare Teile des Arbeitsausfalls und dem Arbeitgeber konnten bis zum 31.3.2022 pauschal 50 % der von ihm allein zu leistenden Sozialversicherungsbeiträge erstattet werden. Eine Sonderregelung wurde für Insolvenzfälle verordnet. Schließlich wurde der Bezug von Kug für Leiharbeitnehmer befristet geöffnet.
Die Kurzarbeitergeldverordnung v. 25.3.2020 (BGBl. I S. 595) wurde mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft gesetzt.
Rz. 105c
Das Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie v. 10.12.2021 (BGBl. I S. 5162) regelte mit Inkrafttreten am 1.1.2022 eine Verlängerung der in § 109 Abs. 5 Satz 3 bestimmten Frist für die Verordnungsermächtigung bis zum 31.3.2022. Die Regelungen in § 421c Abs. 1 (Berücksichtigung von Beschäftigungsentgelten) und Abs. 2 Satz 1 (erhöhtes Kug) wurden bis zum 31.3.32022 verlängert, auf die Entstehung des Anspruchs auf Kug bis zum 31.3.2021 kam es nicht mehr an.
Rz. 105d
Durch das Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften v. 18.3.2022 (BGBl. I S. 366) wurde die Verordnungsermächtigung in § 109 neu gefasst. Die Bundesregierung wurde ermächtigt, für den Fall außergewöhnlicher Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates eine vollständige oder teilweise Erstattung der von den Arbeitgebern allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung für Arbeitnehmer, die Kug beziehen, einzuführen. Die Verordnung war demnach zeitlich zu befristen. Die Ermächtigung galt vom 1.4.2022 bis 30.9.2022.
Rz. 105e
Das Gesetz zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen v. 23.3.2022 (BGBl. I S. 482) verlängerte die Regelungen in § 421c Abs. 1 und 2 bis zum 30.6.2022. Durch einen neuen § 421c Abs. 3 wurde die Bezugsdauer für das Kug für Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kug bis zum Ablauf des 30.6.2021 entstanden war, über die Bezugsdauer nach § 104 Abs. 1 Satz 1 hinaus auf bis zu 28 Monate, aber längstens bis zum Ablauf des 30.6.2022 verlängert. Die Zugangserleichterungen in Bezug auf den betroffenen Entgeltausfallanteil und die Belanglosigkeit aufgebauter negativer Arbeitszeitsalden wurden in Abs. 4 aufgenommen. Die Bundesregierung wurde zudem in § 421c Abs. 5 befristet bis zum 30.9.2022 zu einer Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Verlängerung der Fristen nach § 421c Abs. 1 bis 4 und zur Verlängerung der Bezugsdauer nach § 421c Abs. 3 ermächtigt.
Rz. 105f
Mit dem Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze v. 23.5.2022 (BGBl. I S. 760) wurde für alle Leistungsberechtigten zum Bezug von Alg, die im Monat Juli 2022 für mindestens einen Tag Anspruch auf Alg haben, eine Einmalzahlung in Höhe von 100,00 EUR geregelt. Ausgenommen wurden lediglich Leistungsberechtigte nach § 73 SGB II, die bereits eine Einmalzahlung aufgrund der dortigen Regelung erhalten haben.
Rz. 105g
Aufgrund des § 421c Abs. 5 hat das BMAS für die Zeit v. 1.7.2022 bis 30.9.2022 die Verlängerung des erleichterten Zugangs zum Kug nach § 421c Abs. 4 durch die Verordnung zur Verlängerung der Zugangserleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld (Kurzarbeitergeldzugangsverordnung – KugZuV) v. 23.6.2022 (BGBl. I S. 985) festgelegt. Das bedeutet, dass abweichend von § 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 weiterhin der Anteil der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, die im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 % ihres monatlichen ...