Rz. 1

§ 196 AO schreibt vor, dass die Finanzbehörde den Umfang der Außenprüfung durch eine Prüfungsanordnung bestimmt, und verlangt, dass die Anordnung schriftlich oder elektronisch zu erteilen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung nach § 356 AO zu versehen ist. Aus der Vorschrift ergibt sich, dass die Verpflichtung des Stpfl. zur Duldung einer Außenprüfung im Einzelfall der Konkretisierung durch einen darauf gerichteten Verwaltungsakt bedarf.[1]

[1] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 196 AO Rz. 1; Gosch, in Gosch, AO/FGO, § 196 AO Rz. 1; Klein/Maetz, AO, 17. Aufl. 2023, § 196 Rz. 1; Koenig/Intemann, AO, 5. Aufl. 2024, § 196 Rz. 1.

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