1 Allgemeines
1.1 Inhalt und Bedeutung
Rz. 1
§ 197 AO geht inhaltlich über die in der Überschrift genannte Bekanntgabe der Prüfungsanordnung hinaus.
Abs. 1 regelt in S. 1 die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung, des voraussichtlichen Prüfungsbeginns und der Namen der Prüfer. S. 2 sieht den Verzicht des Stpfl. auf die Einhaltung der sich aus S. 1 ergebenden Frist vor. S. 3 regelt die Bekanntgabe einer Erstreckungsanordnung i. S. v. § 194 Abs. 2 AO.
Abs. 2 ermöglicht es, den Prüfungsbeginn auf Antrag des Stpfl. zu verlegen.
Abs. 3 eröffnet die Möglichkeit, mit der Prüfungsanordnung die Vorlage aufzeichnungs- oder aufbewahrungspflichtiger Unterlagen zu verlangen, und regelt für den Fall, dass diese mit einem Datenverarbeitungssystem erstellt wurden, die Form der Übertragung.
Abs. 4 sieht vor, dass bei Vorlage von Unterlagen i. S. des Abs. 3 die Mitteilung von Prüfungsschwerpunkten erfolgen soll, stellt aber zugleich klar, dass deren Nennung keine Einschränkung der Außenprüfung auf bestimmte Sachverhalte darstellt.
Abs. 5 bestimmt, dass Außenprüfungen, denen Steuerbescheide zugrunde liegen, die aufgrund von Steuererklärungen i. S. des § 149 Abs. 3 AO erlassen wurden, bis zum Ablauf des auf das Wirksamwerden des Steuerbescheids folgenden Kalenderjahres angeordnet werden sollen, und regelt die Folgen, die eine spätere Bekanntgabe der Prüfungsanordnung für die Beendigung der prüfungsbedingten Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 S. 1, 1. Halbs. AO hat.
1.2 Verhältnis zu anderen Vorschriften
Rz. 2
Verhältnis zu § 122 AO: Die Prüfungsanordnung und die Festlegung des voraussichtlichen Prüfungsbeginns sind Verwaltungsakte. Wem gegenüber und auf welche Weise ihre Bekanntgabe zu erfolgen hat, ergibt sich aus § 122 AO. § 197 Abs. 1 AO bestimmt lediglich das zeitliche Verhältnis der Bekanntgabe zum Prüfungsbeginn.
Verhältnis zu § 124 AO: Die Notwendigkeit, die Prüfungsanordnung und die Festlegung des voraussichtlichen Prüfungsbeginns bekannt zu geben, ergibt sich aus § 124 Abs. 1 S. 1 AO, weil es sich um Verwaltungsakte handelt, die nach dieser Vorschrift erst mit ihrer Bekanntgabe wirksam werden. § 197 Abs. 1 S. 1 AO bestimmt lediglich die zwischen dem Wirksamwerden dieser Verwaltungsakte und dem Prüfungsbeginn einzuhaltende Frist.
Verhältnis zu § 171 AO: Zwischen der prüfungsbedingten Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist gem. § 171 Abs. 4 AO und den Regelungen des § 197 AO bestehen in mehrfacher Hinsicht Wechselwirkungen. Nach § 171 Abs. 4 S. 1 AO wird der Ablauf der Festsetzungsfrist nicht nur durch den tatsächlichen Beginn der Außenprüfung, sondern auch dadurch gehemmt, dass deren Beginn auf Antrag des Stpfl. hinausgeschoben wird. Grund der Hinausschiebung kann insbesondere ein Verlegungsantrag nach § 197 Abs. 2 AO sein.
Nach § 171 Abs. 4 S. 3, 1. Halbs. AO endet die Ablaufhemmung spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Prüfungsanordnung bekannt gegeben wurde. Nach § 197 Abs. 5 S. 2 AO beginnt diese Fünfjahresfrist abweichend von § 171 Abs. 4 S. 3 AO bereits mit Ablauf des auf das Kalenderjahr der Bekanntgabe des Steuerbescheids folgenden Kalenderjahres, wenn die Prüfungsanordnung entgegen § 197 Abs. 1 S. 1 AO bis dahin nicht bekannt gegeben wurde.
Verhältnis zu § 196 AO: Die Regelung des § 197 Abs. 1 S. 3 AO, wonach die Prüfungsanordnung in Fällen, in denen die Prüfung nach § 194 Abs. 2 AO auf die steuerlichen Verhältnisse von Gesellschaftern und Mitgliedern sowie von deren Mitgliedern der Überwachungsorgane erstreckt werden soll, insoweit auch diesen Personen bekannt zu geben ist, hat deklaratorischen Charakter. Da die gegenüber der Gesellschaft ergehende Prüfungsanordnung nur dieser gegenüber Rechtswirkungen auslöst, bedarf es gegenüber den in § 194 Abs. 2 AO genannten Personen selbständiger Prüfungsanordnungen nach § 196 AO, um die Pflicht zur Duldung der Außenprüfung zu begründen.
Verhältnis zu § 200 AO: Das nach § 197 Abs. 3 AO mit der Prüfungsanordnung verbundene Verlangen nach Vorlage von aufzeichnungs- oder aufbewahrungspflichtigen Unterlagen stellt ein Mitwirkungsverlangen i. S. v. § 200 Abs. 1 AO dar.
Verhältnis zu § 200a AO: Mit der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung beginnt die Sechsmonatsfrist des § 200a Abs. 1 S. 1 AO, nach deren Ablauf ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen an den Stpfl. gerichtet werden kann.
Verhältnis zu § 371 AO: Die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung hat nach § 371 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a AO die Folge, dass die Selbstanzeige im sachlichen und zeitlichen Wirkungsbereich der Prüfungsanordnung ausgeschlossen ist.
1.3 Anwendungsbereich
Rz. 3
§ 197 AO gilt grundsätzlich für alle Prüfungsanordnungen i. S. des § 196 AO. Die Anwendung der Abs. 3 und 4 setzt allerdings voraus, dass den zu prüfenden Stpfl. Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten treffen. Der Anwendungsbereich des Abs. 5 ist auf Außenprüfungen beschränkt, deren Grundlage ein Steuerbescheid ist, der aufgrund einer in § 149 Abs. 3 AO genannten Steuererklärung erlassen wurde.
Keine Anwendung findet § 197 AO auf den Fall, dass die im Rahmen einer Nachschau getroffenen Feststellungen Anlass dazu geben, zu einer Außenprüfung üb...