Rz. 86
Abs. 5 regelt die Aufkommensberechtigung für die in Abs. 4 aufgeführten steuerlichen Nebenleistungen.
§ 3 Abs. 5 S. 4 AO wurde durch das AbzStEntModG v. 2.6.2021[1] angepasst.
Durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22.3.2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts v. 20.12.2022[2] wurde mit Wirkung vom 1.1.2023 der § 3 Abs. 5 S. 5 AO eingefügt, wonach das Aufkommen der Kosten nach § 10 Abs. 5 und § 11 Abs. 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes dem Bund zusteht. Die Regelung ist gem. Art. 97 § 37 Abs. 1 EGAO auf alle am 1.1.2023 anhängigen Verfahren anzuwenden. Gebühren werden nur vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erhoben.[3]
Rz. 87
Das Aufkommen der Zinsen auf Einfuhr- und Ausführabgaben nach Art. 5 Nr. 20 und 21 ZK steht gem. Abs. 5 S. 1 AO[4] dem Bund zu. Eine Ertragshoheit der EU ist nicht gegeben, weil der Bund gegenüber der EU hinsichtlich der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben in Vorleistung tritt und Zinsen nicht zu den eigenen Einnahmen der EU zählen.[5] Das Aufkommen der übrigen Zinsen steht gem. Abs. 5 S. 2 wegen ihrer engen Anlehnung an die Steuer den jeweiligen steuerberechtigten Körperschaften[6] zu. Gemeinden und Gemeindeverbände erhalten keinen Anteil an den Zinserträgen, weil sie für das ihnen gem. Art. 106 Abs. 3 S. 1 GG "zugewiesene" Aufkommen keine Ertragshoheit haben.[7]
Rz. 88
Das Aufkommen der Kosten i. S. d. § 89 AO steht gem. Abs. 5 S. 3 der Körperschaft zu, deren Behörde für die Auskunftserteilung zuständig ist. Gem. Abs. 5 S. 4 steht das Aufkommen der Kosten nach § § 89a AO für ein Vorabverständigungsverfahren dem Bund und den jeweils verwaltenden Körperschaften je zur Hälfte zu. Die übrigen steuerlichen Nebenleistungen[8] fließen gem. Abs. 5 S. 6 den verwaltenden Körperschaften[9] zu.
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