Rz. 4b

Eine Beweis- oder Erörterungsgebühr, wie nach der BRAGO, gibt es nicht mehr. An ihre Stelle ist eine Terminsgebühr getreten. Diese beträgt das 1,2-Fache der Gebühr und entsteht bei Teilnahme des Anwalts an der mündlichen Verhandlung, aber auch bei Erörterungs-,

und Beweisaufnahmeterminen sowie auch bei Gesprächen außerhalb des Gerichts mit dem Gegner zwecks Erledigung des Rechtsstreits[1]. Sie entsteht auch, wenn in den Fällen der §§ 79a Abs. 2, 90a oder 94a FGO ohne mündliche Verhandlung entschieden wird[2].

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