1 Allgemeines
Rz. 1
§ 18 PStTG regelt, welche Maßnahmen meldende Plattformbetreiber ergreifen müssen, um die Zuverlässigkeit der Informationen zu überprüfen, die von ihnen nach § 17 PStTG zu erheben sind.
2 Überprüfung anhand aller vorliegenden Informationen und Unterlagen (Abs. 1 Satz 1)
Rz. 2
§ 18 Abs. 1 Satz 1 PStTG verpflichtet den Plattformbetreiber zur Überprüfung der erhobenen Informationen anhand aller ihm rechtmäßig vorliegenden Informationen und Unterlagen, es sei denn, er macht von der Erleichterungsregelung des § 18 Abs. 2 PStTG Gebrauch. Dem Plattformbetreiber können die Informationen beispielsweise bereits aufgrund anderer fachgesetzlicher Vorgaben oder zur Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen vorliegen, sofern der Plattformbetreiber diese noch zulässigerweise aufbewahrt. Damit sind z. B. Informationen und Unterlagen gemeint, welche der Plattformbetreiber zur Verhinderung von Geldwäsche im Rahmen seiner Registrierungs- oder Dokumentationsverfahren oder für Zahlungszwecke vorhält. § 18 Abs. 1 Satz 1 PStTG ermächtigt und verpflichtet den Plattformbetreiber nicht zur Erhebung weiterer als der nach dem PStTG geforderten Informationen. Ebenfalls dürfen die erhobenen Informationen nicht länger als zulässig vorgehalten und anderweitig als im Rahmen der Plausibilitätsprüfung nach dem PStTG verarbeitet werden.
Rz. 3
Praxishinweis: Soweit hierdurch die Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der Plausibilitätsüberprüfung erlaubt ist, dürfte eine Anpassung der Datenschutzerklärung der Plattformbetreiber erforderlich sein, um den Informationspflichten gem. Art. 13 der Verordnung (EU) 2016/679 zu genügen.
Rz. 4
Soweit bereits erhobene Informationen weiterverwendet werden sollen, um die Plausibilität zu überprüfen, gibt Hs. 2 des Satzes 1 hierzu die Befugnis.
Rz. 5
Der Name eines Anbieters muss im Rahmen der Überprüfung durch einen Abgleich mit den dem Plattformbetreiber vorliegenden behördlichen Ausweisdokumenten überprüft und anhand von E-Mails, Finanzinformationen oder sonstigen Angaben, über die der Plattformbetreiber verfügt, gegengeprüft werden.
Rz. 6
Ebenso müssen im Zuge der Plausibilitätsüberprüfung die Anschrift sowie der Mitgliedstaat, der die Steueridentifikationsnummer eines Anbieters ausgestellt hat, z. B. mit den Transaktionsunterlagen des meldenden Plattformbetreibers abgeglichen werden, sofern der Anbieter regelmäßig relevante Dienstleistungen erbringt, die zwangsläufig die Anwesenheit des Anbieters an einem bestimmten physischen Ort erfordern, den der meldende Plattformbetreiber ermitteln kann. Dies gilt für lokale Beförderungs- und Lieferdienste sowie für Haushaltsdienste und bestimmte fachliche Dienstleistungen, bei denen an einem bestimmten Ort geleistet werden muss.
Rz. 7
Bei der Überprüfung der Anschrift des Anbieters und des Mitgliedstaats, der die Steueridentifikationsnummer ausgestellt hat, sollten außerdem andere wichtige Informationselemente berücksichtigt werden, die eine zuverlässige Zuordnung des Anbieters zu einem Mitgliedstaat ermöglichen. Als Beispiele kommen die laufende Nutzung einer lokalen IP-Adresse oder einer Telefonnummer in Betracht.
3 Pflicht zur Nutzung elektronischer Schnittstellen (Abs. 1 Satz 2)
Rz. 8
Die meldenden Plattformbetreiber müssen bei der Überprüfung der Gültigkeit der Steueridentifikationsnummer oder der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer alle öffentlich zugänglichen automatischen Prüfsysteme nutzen, die die Bestätigung der Gültigkeit der vorgenannten Nummern oder ihres Aufbaus ermöglichen.
Rz. 9
Eine deutsche Steueridentifikationsnummer kann mittels der von der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellten Schnittstelle "TIN on-the-Web" auf ihre Gültigkeit überprüft werden. Eine USt-Identifikationsnummer kann mittels der von der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellten Schnittstelle "MwSt-Informationsaustauschsystem" auf ihre Gültigkeit überprüft werden. In bestimmten Fällen können Plattformbetreiber USt-Identifikationsnummern auch über Schnittstellen, die Deutschland zur Verfügung stellt, auf ihre Gültigkeit überprüfen.