1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 20 PStTG legt fest, wie häufig die Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten durchzuführen sind und wie lange die durchgeführten Sorgfaltsverfahren gültig bleiben.

2 Frist (Abs. 1)

 

Rz. 2

§ 20 Abs. 1 PStTG dient der Umsetzung von Anhang V, Abschn. II, Unterabschn. F Nrn. 1 und 2 der Amtshilferichtlinie.[1]

 

Rz. 3

Ein meldender Plattformbetreiber muss gem. § 20 Abs. 1 PStTG sicherstellen, dass er alle Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach den §§ 17, 18 Abs. 1 und 2 PStTG und § 19 PStTG in Bezug auf seine Anbieter bis zum 31. Dezember jedes Meldezeitraums durchgeführt hat. Die Vorschrift dient dem Zweck, den Plattformbetreibern Flexibilität bezüglich der zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten konkret angewandten Verfahren sowie bezüglich des Zeitpunkts, zu dem diese Verfahren während des Meldezeitraums durchgeführt werden, zu bieten.[2]

 

Rz. 4

§ 20 Abs. 1 Satz 2 PStTG verlängert in Bezug auf bestehende Anbieter die Frist zur Erfüllung der Erhebungs- und Überprüfungsverfahren nach den §§ 17 bis 19 PStTG bis zum 31. Dezember des zweiten Meldezeitraums, in dem der meldende Plattformbetreiber den Verpflichtungen des Gesetzes unterliegt. Die Regelung in Abs. 1 Satz 2 trägt dem Umstand Rechnung, dass Unternehmen, die erstmals meldende Plattformbetreiber werden, z. B. weil ein neuer Geschäftsbereich geschaffen wurde oder weil sie ihre Tätigkeiten ändern und nun die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 PStTG erfüllen, oder weil sie die Kriterien, um als freigestellter Plattformbetreiber zu gelten, nicht mehr erfüllen, eine gewisse Zeit brauchen, um die Verfahren zur Erhebung und Überprüfung der Informationen und Unterlagen vollständig umzusetzen.[3] Daher gewährt Abs. 1 Satz 2 diesen neuen meldenden Plattformbetreibern vorübergehende Erleichterungen.[4]

 

Rz. 5

Der Meldezeitraum eines jeden meldenden Plattformbetreibers wird individuell ermittelt. Der erste Meldezeitraum ist dabei das Kalenderjahr, in dessen Verlauf der Plattformbetreiber die Voraussetzungen eines meldenden Plattformbetreibers erstmals erfüllt. Der "zweite Meldezeitraum" entspricht dem Kalenderjahr, das auf das Kalenderjahr folgt, in dessen Verlauf der Plattformbetreiber die Voraussetzungen eines meldenden Plattformbetreibers erstmals erfüllt.[5]

 

Rz. 6

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 1: Rechtsträger P1 erfüllt im Zeitpunkt des Inkrafttretens des PStTG am 1. Januar 2023 die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 4 PStTG. In diesem Fall ist für P1 das Kalenderjahr 2023 der erste Meldezeitraum, das Kalenderjahr 2024 der „zweite Meldezeitraum“.

 

Rz. 7

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 2: Rechtsträger P2 erfüllt die Voraussetzungen gem. § 3 Abs. 4 PStTG erstmals im Laufe des Kalenderjahres 2024. In diesem Fall ist für P2 das Kalenderjahr 2024 der erste Meldezeitraum, das Kalenderjahr 2025 der „zweite Meldezeitraum“.

[1] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 74.
[2] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 74.
[3] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 74.
[4] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 74.

3 Bezug auf für frühere Meldezeiträume durchgeführte Verfahren (Abs. 2)

 

Rz. 8

§ 20 Abs. 2 PStTG dient der Umsetzung von Anhang V, Abschn. II, Unterabschn. F Nr. 3 der Amtshilferichtlinie.[1]

 

Rz. 9

§ 20 Abs. 2 PStTG sieht eine Erleichterung zugunsten meldender Plattformbetreiber vor. Grund dafür ist die Erwägung, dass sich die von den meldenden Plattformbetreibern in Bezug auf ihre Anbieter erhobenen und überprüften Informationen und die aus diesen Informationen gezogenen Schlussfolgerungen hinsichtlich der Mitgliedstaaten, denen die einzelnen Anbieter aufgrund einer angenommenen steuerlichen Ansässigkeit zuzuordnen sind, im Zeitverlauf vielfach nicht ändern.[2]

 

Rz. 10

Daher sieht § 20 Abs. 2 PStTG vor, dass sich die meldenden Plattformbetreiber weiter auf die für frühere Meldezeiträume durchgeführten Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten stützen können, vorausgesetzt, die Anschrift jedes Anbieters wurde innerhalb der letzten 36 Monate erhoben und überprüft oder bestätigt (Nr. 1) und der meldende Plattformbetreiber hat keinen Grund zu der Annahme, dass die erhobenen Informationen unrichtig oder unplausibel geworden sind.[3]

 

Rz. 11

Anstelle der Bestätigung der Anschrift kann für die Zwecke der 36-Monats-Regel auch eine ausdrückliche Erklärung des Anbieters erfolgen, dass die zuvor eingeholten Informationen noch gültig sind. Somit ist nicht notwendigerweise die erneute Einholung der Anschrift vorausgesetzt.[4]

[1] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 74.
[2] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 74.
[3] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 74.
[4] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 74.

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