(1) 1Die Kosten der Neubebauung und der Ersatzbauten werden von dem Eigentümer als Bauherrn getragen. 2Die Gemeinde soll den Eigentümer im Rahmen des Möglichen bei der Beschaffung von Finanzierungsmitteln, insbesondere von Förderungsmitteln aus einem öffentlichen Haushalt, beraten und unterstützen. 3Hat ein Eigentümer einen Antrag auf Bewilligung derartiger Förderungsmittel nicht über die Gemeinde gestellt, so soll die Bewilligungsstelle vor der Bewilligung der Gemeinde Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
(2) Soweit für den Neubau von Wohnungen im Sanierungsgebiet Mittel zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus nicht zur Verfügung stehen, können in besonderen Fällen, insbesondere wenn eine begonnene Sanierung sonst nicht abgeschlossen werden könnte, auch Sanierungsförderungsmittel eingesetzt werden.
(3) Soweit für den Bau von Ersatzwohnungen Mittel zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus nicht zur Verfügung stehen, können Sanierungsförderungsmittel eingesetzt werden, wenn die Behebung städtebaulicher Mißstände im Sanierungsgebiet, insbesondere ungesunder Wohnverhältnisse, dringend erforderlich ist.
(4) Die Sanierungsförderungsmittel können zum Einsatz für den Neubau von Wohnungen oder den Bau von Ersatzwohnungen zu öffentlichen Mitteln im Sinne des § 6 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes bestimmt werden.
(5) 1Werden die Sanierungsförderungsmittel nicht als öffentliche Mittel im Sinne des § 6 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes eingesetzt, so gelten für ihren Einsatz die Vorschriften des § 42 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes entsprechend. 2Als Baudarlehen sollen die Sanierungsförderungsmittel in diesem Fall nur bewilligt werden, wenn die Gesamtkosten des Neubaus auch bei angemessenem Einsatz von erststelligen Finanzierungsmitteln, Eigenleistungen des Bauherrn und sonstigen Finanzierungsmitteln unter Berücksichtigung der nachhaltig erzielbaren Erträge nicht gedeckt werden können; im Darlehnsvertrag ist sicherzustellen, daß das Baudarlehen zum Zweck der Ersetzung aus Kapitalmarktmitteln mit angemessener Frist ganz oder teilweise gekündigt werden kann. 3Bei der Bewilligung der Sanierungsförderungsmittel hat der Bauherr sich zu verpflichten, die Wohnungen im Falle der Vermietung höchstens zu einem Entgelt zu vermieten oder sonst zum Gebrauch zu überlassen, das die zur Deckung der laufenden Aufwendungen erforderliche Miete (Kostenmiete) nicht übersteigt; die Vorschriften des § 88b Abs. 2 und 3 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes sowie die dort bezeichneten Vorschriften sind entsprechend anzuwenden. 4Die Verpflichtung erlischt, wenn entsprechend die Voraussetzungen vorliegen, unter denen eine öffentlich geförderte Wohnung ihre Eigenschaft als solche verliert (§§ 15 bis 18 des Wohnungsbindungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1974 (Bundesgesetzblatt I S. 137).