Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 160
Die Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom Grundvermögen richtet sich grundsätzlich nach den §§ 33, 68 BewG. Die Vorschrift des § 69 BewG ist lediglich hilfsweise heranzuziehen.
Rz. 161
Die Entscheidung darüber, ob und inwieweit Wirtschaftsgüter ganz zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen oder ganz zum Grundvermögen oder teils zu dieser, teils zu jener Vermögensart zu rechnen sind, hängt in erster Linie von der Zweckbestimmung der Wirtschaftsgüter ab. Die Abgrenzung nach der Zweckbestimmung durch den Eigentümer findet jedoch dort ihre Grenze, wo diese Zweckbestimmung in Widerspruch zu objektiven Abgrenzungskriterien, insbesondere zu der Verkehrsanschauung und der örtlichen Gewohnheit steht (s. hierzu die Kommentierung zu § 2 BewG). Die Ausführungen unter Abschn. IVI. zeigen bereits, dass die Berührungspunkte zum Grundvermögen sehr zahlreich sind; sie bestehen sowohl beim Grund und Boden als auch bei den Gebäuden.
Rz. 162
Grundsätzlich gehören land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen auch zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen. Dieser Grundsatz erfährt jedoch wichtige Ausnahmen, die in § 69 BewG festgelegt sind (vgl. hierzu die Erläuterungen zu § 69 BewG). Ergänzend sei bemerkt, dass der Charakter der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung nicht dadurch entfällt, dass über Flächen, die während des Sommers der Weidewirtschaft dienen, in der vegetationslosen Zeit Skiabfahrten geführt werden. Dies gilt für forstwirtschaftlich genutzte Flächen, für Geringstland und Unland entsprechend. Dagegen sind die Berg- und Talstationen von Liftanlagen einschließlich des entsprechenden Umgriffs sowie die hiermit in räumlichem oder funktionellem Zusammenhang stehenden Parkplätze als Grundvermögen zu behandeln. Vgl. zu Windenergieanlagen Anm. 166.
Rz. 163
Auch land- und forstwirtschaftliche Flächen, die dem Halten von Reitpferden zur privaten Freizeitgestaltung dienen, lassen die Verbindung zur land- und forstwirtschaftlichen Bewertungseinheit nicht abbrechen. Das gilt generell auch für Flächen, die einem Liebhabereibetrieb, also einen Betrieb, der ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird, zuzurechnen sind.
Rz. 164
Anderseits gehören die an einen Poloclub verpachteten Flächen, die zwar zeitlich überwiegend als Weidefläche für Pferde genutzt werden, aber als Trainingsspielfläche und Wettkampfstätte Bestandteil einer dem Polospiel gewidmeten Anlage sind, nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen. In diesen Fällen wird die landwirtschaftliche Nutzung durch die vom Pächter vorgenommene Zweckbestimmung (Fläche zur Ausübung von Freizeit- und Wettkampfsport) überlagert.
Rz. 165
Flächen, die zum Betrieb eines Golfplatzes dienen, scheiden aus dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen aus, da sie nicht mehr dauernd dazu bestimmt sind, einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu dienen. Auch hier überlagert die durch die Ausübung des Sports vorgenommene Zweckbestimmung den Charakter als landwirtschaftliche Fläche.
Rz. 166
Grundstücksflächen, die an Energieerzeuger verpachtet werden, um darauf Windkraftanlagen zu errichten und zu betreiben, sind einschließlich der Flächen für die erforderlichen Zuwegungen dem Grundvermögen zuzuordnen, da sie dauerhaft einer anderen als einer land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden. Zu beachten ist, dass mehrere mit Windkraftanlagen bebaute Grundstücke keine wirtschaftliche Einheit bilden, wenn sie durch Grundstücke, die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören, voneinander getrennt sind.
Rz. 167
Grundstücksflächen, die als Streuobstwiese genutzt werden, sind auch dann dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zuzurechnen, wenn sie in einem Naherholungsgebiet liegen, jedoch hinsichtlich des Arbeitseinsatzes, der Investitionen zur Erhaltung oder Steigerung der Ertragsfähigkeit sowie des erzielbaren Ertrags mit einem durchschnittlichen landwirtschaftlichen Haupterwerbsbetrieb der gleichen Nutzungsart vergleichbar sind. Die Entscheidung, ob entsprechende Flächen dem land- und forstwirtschaftlichem Vermögen oder dem Grundvermögen zuzurechnen sind, kann jedoch jeweils nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalles erfolgen.
Rz. 168
Auch eine unmittelbar an der Hofstelle liegende Fläche kann die Kriterien für eine Einstufung als land- und forstwirtschaftliches Vermögen verlieren, wenn die Hofstelle bereits stillgelegt ist und zwischen der Hofstelle und der anliegenden Fläche kein Bewirtschaftungszusammenhang besteht. Dies ist z.B. der Fall, wenn auf einer angrenzenden Wiese lediglich Kleinvieh in geringer Stückzahl gehalten wird und lediglich ein entsprechender Unterstand errichtet wurde. Bei Verpachtung einer früher land- und forstwirtschaftlich genutzten Hofanlage an einen Pächter, der seinerseits nur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt, die Wohnungen de...