Rz. 9
[Autor/Stand] Es kommt auf die personelle Zurechnung des jeweiligen Feststellungsgegenstands an. Sie richtet sich grundsätzlich nach den Eigentumsverhältnissen (§ 39 Abs. 1 AO). Insoweit gilt hier die zivilrechtliche Rechtslage,[2] denn die Bedarfsbewertung erfolgt allein zum Zwecke der Besteuerung nach dem ErbStG und GrEStG (s. auch § 153 BewG Anm. 47 m.w.N.). Ob es stattdessen "sachgerecht und sinnvoll" ist, mit dem BFH – unter Bezug auf § 179 Abs. 2 Satz 1 AO und Ablehnung der Anwendung des § 39 AO – nur die in Betracht kommenden Steuerschuldner als Beteiligte i.S.d. § 154 Abs. 1 Nr. 1 BewG anzusehen,[3] dürfte aufgrund des § 154 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 BewG (i.d.F. bis 31.12.2015) jedenfalls für Bewertungsstichtage nach dem 30.6.2011 zweifelhaft sein, zeigt doch der Gesetzgeber mit dieser neuen, inzwischen verkürzten, Vorschrift (nun § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG), dass die zugleich unverändert gebliebene Nr. 1 einen eigenständigen Regelungsbereich haben muss.[4]
Rz. 10
[Autor/Stand] Dem Wortlaut der Norm folgend ("... zuzurechnen ist") kann bei Sachen nur ein aktueller[6] Eigentümer Beteiligter sein; bei Forderungen und Rechten ist dies der jeweilige Gläubiger bzw. Rechtsinhaber, bei Gesellschaftsanteilen der jeweilige Gesellschafter/Anteilseigner,[7] speziell in Erbbaurechtsfällen der Erbbauberechtigte.[8] Jeder den jeweiligen Feststellungsgegenstand betreffende Rechtsträgerwechsel beeinflusst daher die Beteiligtenstellung – wenn nicht auch § 154 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 BewG einschlägig sind.
Rz. 11
[Autor/Stand] Dies gilt stets in Fällen des § 153 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 und 3 (s. § 153 BewG Anm. 48 ff., 64, 73) und des § 153 Abs. 2 Satz 2 BewG (s. § 153 Anm. 56 f.).[10] Personengesellschaften können sich ihren danach im Interesse ihrer Gesellschafter bestehenden Erklärungspflichten entziehen, wenn und soweit sie dem Erklärungsverlangen eines Feststellungsfinanzamts durch Übertragung von Feststellungsgegenständen zuvorkommen. Dies gilt für Kapitalgesellschaften ebenso, sofern kein Fall des § 153 Abs. 3 BewG vorliegt. Auch umwandlungsrechtliche Veränderungen wirken sich eigentumsrechtlich aus (§ 20 Abs. 1 Nrn. 1, 2, § 131 Abs. 1 Nrn. 1, 2 UmwG; § 738 BGB). Die Feststellungsfinanzämter sollten sich daher tunlichst vor Beginn eines Feststellungsverfahrens sorgfältig über die Eigentumslage und die Vertretungsverhältnisse informieren.[11]
Rz. 12
[Autor/Stand] Auch ein Steuerschuldner kommt nach § 154 Abs. 1 Nr. 1 BewG als Beteiligter in Betracht. Dies gilt nicht nur, wenn – lediglich aus erbschaft-/schenkungsteuerlichem Anlass (§ 151 Abs. 5 Satz 3 BewG) – § 151 Abs. 2 Nr. 2 BewG eine (anteilige) Zurechnung vorschreibt;
Aufgrund der Änderung dieser Norm durch das ErbStRG muss man unterscheiden (s. aber Anm. 39):
- Besteuerungszeitpunkte vor dem 1.1.2009: Allein Grundbesitzbewertungen können betroffen sein (§ 151 Abs. 2 Nr. 2 BewG a.F.).
- Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2008: Auch Bedarfsbewertungen nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2–4 BewG werden erfasst (§§ 151 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2, 205 Abs. 1 BewG[13]).
Er kann auch dann nicht durch die Aufforderung anderer Adressaten zur Abgabe von Feststellungserklärungen als Beteiligter ausgeschlossen werden, wenn und solange bzw. sobald er, nach hier vertretener Auffassung, (Mit)Eigentümer eines Feststellungsgegenstandes ist (§ 39 Abs. 1 AO).[14]
Rz. 13
[Autor/Stand] Selbstverständlich gilt die Vorschrift auch bei mehrstufigen Feststellungsverfahren. Beteiligter ist daher auch der, dem der Feststellungsgegenstand zuzurechnen ist, dessen Wert in eine weitere Wertfeststellung einfließt.[16]
Rz. 14
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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