Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 35
Unter Landwirtschaft in weiterem Sinne ist die Bearbeitung und Ausnutzung des Grund und Bodens zur Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse, deren unmittelbare Verwertung durch den Verkauf oder Selbstverbrauch sowie ihre mittelbare Verwertung zur Zucht und Haltung von Vieh zu verstehen. Zur Landwirtschaft im engeren Sinne und damit zur landwirtschaftlichen Nutzung i.S. des Bewertungsrechts gehören alle Wirtschaftsgüter, die der Nutzung von Ackerland und Grünland sowie der Tierhaltung nach Maßgabe der §§ 51 und 51a BewG dienen. Als landwirtschaftliche Nutzung gilt auch die Pferdehaltung, soweit sie auf einer ausreichenden Flächen- und Futtergrundlage erfolgt. Die landwirtschaftliche Nutzung gliedert sich in die eigentliche landwirtschaftliche Nutzung und die Nutzungsteile Hopfen und Spargel, wenngleich für deren Flächen gesonderte Ertragswerte anzusetzen sind (§ 40 Abs. 2 BewG).
Rz. 36
Der landwirtschaftliche genutzte Grund und Boden teilt sich i.d.R. auf in Acker- und in Grünland. Zum Ackerland gehören dabei insb. die Flächen, die durch ständige intensive Bewirtschaftung Getreide, Hackfrüchte, Futterpflanzen oder Erträge aus Sonderkulturen hervorbringen. Das Grünland umfasst demgegenüber die Flächen, die gemäht und beweidet werden. Hierzu gehören grundsätzlich auch Streuwiesen, Hutungen und Almen. Auf die Bereiche Abbauland, Geringstland und Unland wird unter Anm. 113 bis 119 eingegangen.
Rz. 37
Zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören neben dem Ackerland und dem Grünland auch die Wirtschaftsgebäude, die Wohnungen und Wohngebäude für fremde Arbeitskräfte des Betriebes, die stehenden Betriebsmittel sowie der normale Bestand an unlaufenden Betriebsmitteln.
Rz. 38
Werden Wirtschaftsgebäude nicht nur vorübergehend zu gewerblichen, freiberuflichen oder öffentlichen Zwecken genutzt, sind sie nicht mehr dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen. Es ist dann davon auszugehen, dass keine dauernde land- und forstwirtschaftliche Nutzung mehr beabsichtigt ist, Das gilt auch für Wohngebäude bzw. Gebäudeteile, die an betriebsfremde Personen zu Wohnzwecken vermietet werden. In diesen Fällen sind die Wohngebäude als selbständige wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens und die Wirtschaftsgebäude als selbständige wirtschaftliche Untereinheiten des Betriebsvermögens zu bewerten.
Rz. 39
Zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören ferner die Flächen des sog. Feldgemüseanbaus, d.h. des Gemüsebaus, soweit es sich um den Anbau von Kopf-, Weiß-, Rot- und Wirsingkohl, Pflückerbsen und Pflückbohnen als Hauptkultur nach landwirtschaftlichen Anbaumethoden im Rahmen der landwirtschaftlichen Fruchtfolge handelt (Abschn. 1.08 Abs. 2 BewRL); die Abgrenzung zwischen landwirtschaftlicher und gärtnerischer Nutzung kann allerdings nach den vorstehend erwähnten Kriterien im Einzelfall schwierig sein.
Rz. 40
Die Rechtsprechung hat z.B. die "Tulpenzwiebelvermehrung" zu Recht aufgrund der Pflanzenart der gärtnerischen Nutzung zugeordnet. Dem Umstand, dass die Tulpenzwiebelvermehrung in jedem Fall auf von Jahr zu Jahr wechselnden Flächen betrieben wurde, wird zutreffend keine weitere Bedeutung zugemessen.
Rz. 41
Auch Obstbau in der extensiven Anbauform gehört zur landwirtschaftlich genutzten Fläche. Ein extensiver Obstbau liegt nach Abschn. 1.08 Abs. 4 und Abschn. 1.11 Abs. 3 Satz 3 BewRL vor, wenn Obstbäume mit Sorten geringster Marktgängigkeit verstreut auf Acker oder Grünland oder an Wegrändern und dergleichen angepflanzt werden.
Rz. 42
Die Fläche der Baumobstanlagen mit Hoch-, Halb- oder Viertelstämmen, bei denen die Obstbaustufe im flächengewogenen Durchschnitt im Bereich von 1,5 bis 4,0 liegt, gehört ebenfalls zur landwirtschaftlichen Nutzung. Der Wert der Pflanzenbestände rechnet nach Abschn. 6.45 BewRL zur gärtnerischen Nutzung.
Rz. 43
Auch die Brach- und Gründüngungsflächen des gärtnerischen Nutzungsteils von Baumschulen sind nach Abschn. 1.11 Abs. 4 BewRL der landwirtschaftlichen Fläche zuzurechnen.
Rz. 44
Darüber hinaus sind in die landwirtschaftliche Nutzung nach Verwaltungsregelung auch die sog. Bagatellfälle einzubeziehen, d.h. andere Nutzungen (z.B. gärtnerische Nutzung) und Nutzungsteile, wenn die Flächen dieser Nutzungen und Nutzungsteile nur geringfügig sind. Der Grund für diese Regelung liegt darin, dass die Ertragsfähigkeit gewisser Intensivkulturen von nur geringer Nutzungsgröße sich nicht wesentlich von der Ertragsfähigkeit der landwirtschaftlichen Nutzung unterscheidet. Die Regelung dient auch der Verwaltungsvereinfachung. Unter welchen Voraussetzungen eine in die landwirtschaftliche Nutzung einzubeziehende Bagatellfläche vorliegt, wird in Abschn. 1.13 BewRL näher festgelegt. Bagatellflächen sind danach anzunehmen
- bei der Sonderkultur Spargel,
- bei Gemüseanbau der Intensitätsstufe 2 sowie Erdbeeren und Strauchbeerenobst, wenn die Flächen dieser Nutzungsteile je für sich 1...