Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 15
Die im BewG gewählten Bezeichnungen "Land- und Forstwirtschaft", "land- und forstwirtschaftliches Vermögen" und "Betrieb der Land- und Forstwirtschaft" beinhalten im Steuerrecht einen Sammelbegriff, der nicht nur die eigentliche Land- und Forstwirtschaft, sondern alle Zweige der Bewirtschaftung des Grund und Bodens und alle sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen umfasst (vgl. Vor §§ 33 bis 67 Anm. 1). Der Begriff der Land- und Forstwirtschaft in diesem Sinne umfasst die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft, den Weinbau, den Gartenbau und die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen.
Rz. 16
Für die Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom gewerblichen Betriebsvermögen kann für Bewertungsstichtage ab dem 1.1.1966 auf die ertragsteuerlichen Regelungen zurückgegriffen werden. Das gilt auch unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung des BFH, mit der die Abgrenzung zwischen Land- und Fortwirtschaft und Gewerbebetrieb neu justiert wurde und dessen Aussagen letztlich durch die gleich lautenden Ländererlasse v. 15.12.2011 sowohl für die alten aus auch für die neuen Bundesländer im Wesentlichen übernommen wurden (s. dazu im Einzelnen Anm. 192 f.).
Rz. 17
Unter dem Begriff der Landwirtschaft versteht man die planmäßige Bearbeitung und Nutzung des Grund und Bodens zur Gewinnung pflanzlicher und tierischer Erzeugnisse, deren unmittelbare Verwertung durch Selbstverbrauch oder Verkauf sowie ihre unmittelbare Verwertung zur Aufzucht und Haltung von Vieh. Zur Landwirtschaft gehören insbesondere der Ackerbau, die Viehzucht, die gemischte Acker- und Viehwirtschaft sowie der feldmäßige Obst- und Gemüseanbau. Da es hier auf die tatsächliche Nutzung ankommt, sind auch Wildäcker und Wildwiesen der Landwirtschaft zuzurechnen, wenn sie nicht brachliegen, sondern tatsächlich z.B. zur Heugewinnung genutzt werden. Wegen der Abgrenzung zur Forstwirtschaft vgl. Anm. 20.
Rz. 18
Zur Landwirtschaft gehören auch die Zucht und Haltung von Tieren der in der Anlage 1 zu § 51 BewG aufgeführten Art, sofern der Betrieb ihnen gemessen am gesetzlichen Flächenschlüssel eine ausreichende Futtergrundlage bietet und es sich bei der Tierhaltung um eine typische landwirtschaftliche Betätigung handelt.
Rz. 19
Der Verkauf von geschlachteten, in Hälften zerlegten, selbsterzeugten Mastschweinen, Rindern und Mastrindern in Vierteln sowie der Verkauf von anderen Schlachttierarten wird noch als Tätigkeit im Rahmen des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft anerkannt. Bei den vorstehend bezeichneten Tätigkeiten kommt auch kein Zuschlag nach § 41 BewG in Betracht. Das soll bis zum 31.12.2011 aus Vereinfachungsgründen selbst dann gelten, wenn der Landwirt die als Tierhälfte verkaufte Ware auf Wunsch des Käufers noch weiter zerlegt, sofern dieses zur Angebotsabrundung im Rahmen der Direktvermarktung eigener land- und forstwirtschaftlicher Produkte geeignet ist und der Umsatz daraus nicht mehr als 10 300 EUR beträgt. Jede weitere Bearbeitung von Schweine- und Rinderhälften ist dagegen als gewerbliche Tätigkeit anzusehen. Durch die EStR 2012 wurde die vorgenannte Aussage insoweit modifiziert, als nunmehr typisierend davon ausgegangen wird, dass die Umsätze aus dieser Tätigkeit der Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen sind, wenn sie dauerhaft insgesamt nicht mehr als ein Drittel des Gesamtumsatzes und nicht mehr als 51 500 EUR betragen.
Rz. 20
Unter dem Begriff der Forstwirtschaft ist die planmäßige, auf den Anbau und den Abschlag von Holz gerichtete Tätigkeit zu verstehen. Hierzu gehören ebenfalls die innerhalb des Waldes belegenen Wildwiesen und Wildäcker, sofern sie nicht tatsächlich landwirtschaftlich genutzt werden (s. dazu auch Anm. 17).
Rz. 21
Unter Weinbau sind der Anbau und die Pflege der Weinreben, die Gewinnung und Kelterung der Trauben sowie der Ausbau des Weins zu subsumieren.
Rz. 22
Gartenbau ist der Anbau von Obst, Gemüse, Blumen, Baumschulerzeugnissen usw. in intensiver Bodenbearbeitung.
Rz. 23
Sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen sind insbesondere die Binnenfischerei, die Teichwirtschaft, die Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft, die Imkerei, die Wanderschäferei und die Saatzucht.
Rz. 24
Land- und forstwirtschaftliches Vermögen in diesem Sinne ist nur gegeben, wenn ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft vorliegt, somit Wirtschaftsgüter vorhanden sind, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind. Das setzt eine gewisse planmäßige und ständige Bearbeitung voraus. Der Wille des Eigentümers muss darauf abzielen, einen angemessenen Nutzen in Form eines nachhaltig erzielbaren Rohertrages zu erwirtschaften.
Rz. 25
Ob Wirtschaftsgüter dauernd einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt sind, ist in erster Linie nach objektiven Gesichtspun...