(1) Für Fahrzeuge sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge, die vor dem 20. Juni 2024 erstmals in den Verkehr gebracht worden sind, sind die zum Zeitpunkt des jeweiligen Inverkehrbringens geltenden Vorschriften über den Bau der Fahrzeuge, der Systeme, der Bauteile und der selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge einschließlich der für solche Fahrzeuge erlassenen Nachrüstvorschriften anzuwenden, soweit sich aus den nachfolgenden Absätzen nicht etwas anderes ergibt.

 

(1a) § 19 Absatz 1 kann bis zum 31. Oktober 2024 auch in der bis zum 19. Juni 2024 geltenden Fassung angewendet werden.

 

(2) Teilegutachten im Sinne des § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a in Verbindung mit Anlage XIX in der am 19. Juni 2024 geltenden Fassung dürfen

 

1.

bis einschließlich 19. Juni 2025 erweitert oder neu erstellt werden;

 

2.

nur bis einschließlich 19. Juni 2028 für die Zwecke des Einbaus oder des Anbaus von Teilen verwendet werden.

 

(3) 1§ 22a Absatz 1 Nummer 22 ist für Fahrradanhänger anzuwenden, die ab dem 19. Juni 2025 erstmals in den Verkehr gebracht werden. 2Für Fahrradanhänger, die vor dem 19. Juni 2025 erstmals in den Verkehr gebracht werden, ist § 22a Absatz 1 Nummer 22 in der am 19. Juni 2024 geltenden Fassung anzuwenden.

 

(4) 1§ 47 Absatz 1a ist für Fahrzeuge anzuwenden, die ab dem 19. Dezember 2024 erstmals in den Verkehr gebracht werden. 2Für Fahrzeuge, die vor dem 19. Dezember 2024 erstmals in den Verkehr gebracht werden, ist § 47 Absatz 1a in der am 19. Juni 2024 geltenden Fassung anzuwenden.

 

(5) 1§ 47 Absatz 6b ist für Fahrzeuge anzuwenden, die ab dem 19. Dezember 2024 erstmals in den Verkehr gebracht werden. 2Für Fahrzeuge, die vor dem 19. Dezember 2024 erstmals in den Verkehr gebracht werden, ist § 47 Absatz 6b in der am 19. Juni 2024 geltenden Fassung anzuwenden.

 

(6) § 47 Absatz 8b ist für Fahrzeuge anzuwenden, die ab dem 19. Dezember 2024 erstmals in den Verkehr gebracht werden.

 

(7) § 47 Absatz 8c ist für Fahrzeuge anzuwenden, die ab dem 19. Dezember 2024 erstmals in den Verkehr gebracht werden.

 

(8) 1§ 47 Absatz 8f ist für Zugmaschinen oder Motoren für Zugmaschinen anzuwenden, die ab dem 19. Dezember 2024 erstmals in den Verkehr gebracht werden. 2Für Zugmaschinen oder Motoren für Zugmaschinen, die nach dem 19. Juni 2024 und vor dem 19. Dezember 2024 erstmals in den Verkehr gebracht werden, ist § 47 Absatz 8e entsprechend anzuwenden.

 

(9) 1§ 47d Absatz 1 ist für Fahrzeuge mit einer Einzelgenehmigung anzuwenden, die ab dem 19. Dezember 2024 erstmals in den Verkehr gebracht werden. 2Für Fahrzeuge mit einer Einzelgenehmigung, die vor dem 19. Dezember 2024 erstmals in den Verkehr gebracht werden, ist § 47d Absatz 1 in der am 19. Juni 2024 geltenden Fassung anzuwenden.

 

(10) § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist hinsichtlich der Geräuschgrenzwerte, die in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 540/2014 in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung genannt sind, abweichend von den in Anhang III der vorgenannten Verordnung genannten Zeitpunkten anzuwenden

 

1.

im Fall der Phase 2 für erstmalig zugelassene Fahrzeuge ab dem 1. Januar 2024,

 

2.

im Fall der Phase 3 für erstmalig zugelassene Fahrzeuge ab dem 1. Januar 2028.

 

(11) § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ist für Fahrzeuge mit einer Einzelgenehmigung anzuwenden, die ab dem 19. Dezember 2025 erstmals in den Verkehr gebracht werden.

 

(12) Abweichend von § 22a, § 50 Absatz 2 und § 53 Absatz 1 dürfen an Krafträdern mit einer Erstzulassung vor dem 1. Januar 1938 alternativ oder zusätzlich zu den vorgeschriebenen lichttechnischen Einrichtungen, abnehmbare bauartgenehmigte LED-Fahrradscheinwerfer mit einer Mindestlichtstärke von 50 Lux und einer Mindestreichweite von 50 Metern, bei Bedarf auch in Verbindung mit festen oder abnehmbaren bauartgenehmigten LED-Fahrradschlussleuchten mit Fahrradrückstrahlern, verwendet werden.

 

(13) Abweichend von § 57 Absatz 1 und 2 dürfen an Krafträdern mit einer Erstzulassung vor dem 1. Januar 1961 abnehmbare Geschwindigkeitsmessgeräte und Wegstreckenzähler verwendet werden, wenn

 

1.

diese während der Fahrt sicher angebracht sind,

 

2.

der Anbau im Sichtbereich erfolgt, ohne das Sichtfeld des Fahrers einzuschränken,

 

3.

die zulässige Abweichung der angezeigten Geschwindigkeit in den letzten Dritteln des Anzeigebereichs höchstens plus 7 Prozent des Skalenendwertes beträgt und

 

4.

die angezeigte Geschwindigkeit nicht unter der tatsächlichen Geschwindigkeit des Fahrzeugs liegt.

 

(14) 14.1 in Verbindung mit Nummer 6 in der am 31. Mai 1998 geltenden Fassung von der Pflicht zur Vorführung ihrer Fahrzeuge zu

 

1.

Hauptuntersuchungen bei einem Sachverständigen oder Prüfer befreit waren und deren Anerkennung für die Durchführung der Hauptuntersuchung ihrer Fahrzeuge im eigenen Betrieb fortbesteht, auch weiterhin Hauptuntersuchungen an ihren Fahrzeugen im eigenen Betrieb jeweils bis zum Ablauf des durch die Prüfplakette nachgewiesenen Monats durchführen,

 

2.

Zwischen- und Bremsensonderunte...

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