Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine weitere Berücksichtigung eines ausbildungssuchenden Kindes, das sich nach Ablauf der Mutterschutzfrist nicht weiter um eine Ausbildungsstelle bemüht
Leitsatz (redaktionell)
1. Das ausbildungssuchende Kind muss zumindest alle drei Monate gegenüber der Ausbildungsvermittlung sein Interesse an einer weiteren Vermittlung von Ausbildungsstellen kundtun. Nach Ablauf der Dreimonatsfrist ohne weitere Kontaktaufnahme bei der Ausbildungsvermittlung ist zu unterstellen, dass der Ausbildungsuchende die Dienstleistungen des Arbeitsamtes nicht mehr in Anspruch nehmen will.
2. Der Umstand, dass das ausbildungssuchende Kind sich nach Ablauf der Dreimonatsfrist im Mutterschutz befand, führt jedenfalls dann, wenn es sich nach Ablauf der Mutterschutzfrist nicht weiter um eine Ausbildungsstelle bemüht hat, nicht dazu, dass das Kind weiterhin als ausbildungssuchend gilt.
Normenkette
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c, § 70 Abs. 2; AO § 37 Abs. 2; SGB III § 38
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand
Umstritten ist, ob die Aufhebung der Festsetzung des Kindergeldes für die Monate Mai 2005 bis Mai 2006 und von September 2007 bis März 2008 und die Rückforderung für diese Zeiträume In Höhe von 3.080 Euro zu Recht erfolgt sind.
Der Kläger ist Vater seiner am 7. Juni 1983 geborenen Tochter N. N lebt seit Juni 2003 in ihrem eigenen Haushalt. Aufgrund des Antrags des Klägers setzte die beklagte Familienkasse mit Bescheiden vom 6. Februar 2004 und 2. August 2004 seit Januar 2004 Kindergeld für N gegenüber dem Kläger fest. In den Bescheiden vom 6. Februar 2004 und 2. August 2004 wurde je weils darauf hingewiesen, dass Änderungen in den Verhältnissen der Familienkasse unverzüglich anzuzeigen seien (Blatt 30 und 47 der Kindergeldakte). N gebar am 11. Juni 2005 eine Tochter.
Ausweislich der Kurzübersicht und des Werdegangs im Programm VerBIS (Internes Vermittlungs-, Beratungs- und Informationssystem) der Agentur für Arbeit war N unter anderem in der Zeit von Januar 2005 bis 22. April 2005 arbeitslos und bezog ALG II. Ferner befand sie sich seit 23. April 2005 in Mutterschutz/Elternzeit, mit dem Vermerk „Mangelnde Verfügbarkeit/Mitwirkung (Blatt 50 der Kindergeldakte). Nach Auskunft der Agentur für Arbeit sei N vom 23. Januar 2004 bis 22. April 2005 und vom 23. Juni 2006 bis 12. August 2007 als Bewerber um eine berufliche Ausbildungsstelle gemeldet gewesen (Blatt 56 der Kindergeldakte). Nach dem Beratungsvermerk vom 6. Juli 2006 hatte N am 6. Juli 2006 ein Gespräch mit Frau X von der Berufsberatung der Agentur für Arbeit. Danach sollte sich N unter anderem im Januar 2007 wieder melden (Blatt 75 der Kindergeldakte). Nach der Kundenhistorie der Agentur für Arbeit wurde N zum 13. August 2007 als Bewerber um eine berufliche Ausbildungsstelle abgeme ldet, da keine Rückmeldung mehr erfolgt sei (Blatt 81 der Kindergeldakte).
Auf die Anhörung zur Rückforderung des Kindergeldes für die Monate Mai 2005 bis Mai 2006 und September 2007 bis März 2008 teilte der Kläger mit, dass N seines Wissens nach für den gesamten Zeitraum als ausbildungssuchend gemeldet gewesen sei. N befände sich seit Juni 2005 im Erziehungsurlaub. Zudem habe er und N gemeinsam mit Frau X von der Agentur für Arbeit Gespräche geführt. Im letzten Gespräch sei gesagt worden, dass N so lange lehrstellensuchend gemeldet bleibe, bis die Tochter von N in einer Kindertageseinrichtung untergebracht werde. Erst danach habe sich N wieder melden sollen.
Die beklagte Familienkasse hob mit Bescheid vom 30. Mai 2008 die Festsetzung des Kindergeldes von Mai 2005 bis Mai 2006 und von September 2007 bis März 2008 auf und forderte das Kindergeld in Höhe von 3.080 Euro zurück. Der Einspruch dagegen blieb erfolglos.
Mit der Klage dagegen macht der jetzt anwaltlich vertretene Kläger im Wesentlichen geltend, dass der Aufhebungsbescheid rechtswi drig sei und ihn in seinen Rechten verletze. Voraussetzung für eine Rückforderung nach § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) sei, dass die Zahlung ohne Rechtsgrund geleistet worden sei. Ferner bestimme § 70 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG), dass bei einer Veränderung der Verhältnisse, die für den Anspruch auf Kindergeld erheblich seien, die Festsetzung des Kindergeldes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Veränderung der Verhältnisse aufzuheben oder zu ändern sei. Selbst wenn man davon ausginge, dass § 70 Abs. 2 EStG eine hinreichende Rechtsgrundlage bilden würde, stünde einer Rückforderung jedenfalls der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen. Dieser stehe der Rückforderung immer dann entgegen, wenn die Behörde trotz Kenntnis der Umstände, die zum Wegfall des Kindergeldanspruchs führten, zunächst weiterhin Leistungen erbringe. Erforderlich seien insbesondere Umstände, die die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs als illoyale Rechtsausübung erschienen ließen. Dies sei hier der Fall. Der Erstattungsbescheid se...