LAG Köln, Urteil v. 6.7.2023, 6 Sa 94/23; Vorinstanz: Arbeitsgericht Siegburg, Urteil v. 11.1.2023, 4 Ca 697/22

Mit einer fristlosen Kündigung zu reagieren, ist zumeist das richtige Mittel, wenn Arbeitnehmende sich schwere Pflichtverletzungen zuschulden kommen lassen - insbesondere dann, wenn sie von strafrechtlichem Belang sind. Im Einzelfall kann eine fristlose Kündigung jedoch unverhältnismäßig sein.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln konnte im vorliegenden Fall wenig kriminelle Energie darin erkennen, dass ein langjähriger Arbeitnehmer 3 Europaletten vom Betriebshof mitnahm, um sie beim Osterfeuer des örtlichen Fußballvereins zu verbrennen. Unabhängig davon, ob es sich um neuwertige Paletten - so der Arbeitgeber - oder um alte, beschädigte - so der Arbeitnehmer - handelte, erschien dem Gericht das Gesamtbild der Tat zu banal, als dass nicht eine Abmahnung ausgereicht hätte.

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