Kindergeldrechtliche Erst- oder Zweitausbildung bei Prüfungswartezeiten
Mit der Prüfung zum Steuerfachangestellten wurde der "Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung" vollzogen. Hier liegt allerdings zwischen Beendigung der Ausbildung zum Steuerfachangestellten und der Zulassung zur Steuerberaterprüfung ein Zeitraum von mindestens 7 Jahren.
BFH-Rechtsprechung vom 4.2.2016, III R 14/15
Eine Ausbildungseinheit ist nach Auffassung des BFH nicht gegeben (vgl. zur gesamten Thematik die News v. 16.6.2017), wenn sich erst nach einer Berufstätigkeit der zweite Ausbildungsabschnitt anschließen kann. Setzt beispielsweise der Beginn eines Studiums eine berufspraktische Erfahrung von einem Jahr voraus, stellt es sich als ein die berufliche Erfahrung berücksichtigender Weiterbildungsstudiengang (Zweitausbildung) dar.
Die vor dem Beginn des zweiten Ausbildungsabschnitts erforderliche Berufstätigkeit führt somit zu einem Einschnitt (Zäsur), der den notwendigen engen Zusammenhang entfallen lässt. Wird daher eine Berufstätigkeit zwischen zwei Berufsausbildungsabschnitten aufgenommen, die nicht nur der zeitlichen Überbrückung bis zum Beginn der nächsten Ausbildung dient, können die einzelnen Ausbildungsabschnitte regelmäßig nicht mehr integrative Teile einer einheitlichen Ausbildung sein.
Nicht selten ist aber auch der Fall, dass zwar eine berufspraktische Erfahrung für die Zulassung zur Prüfung vorausgesetzt wird, der zweite aber trotzdem direkt nach dem Ende des ersten Ausbildungsabschnitts beginnen kann.
Beispiel: "Staatl. Geprüften Betriebswirt in Fachrichtung Steuern"
Der 20 jährige B beendete im Sommer 2017 seine Ausbildung zum Steuerfachangestellten und arbeitet seitdem Vollzeit in seiner Ausbildungskanzlei. Direkt nach der Prüfung begann er bei einer Fachschule für Wirtschaft – Rechnungswesen und Steuern eine Ausbildung zum "Staatl. Geprüften Betriebswirt in Fachrichtung Steuern". Voraussetzung zur Teilnahme an der Abschlussprüfung ist u. a. eine praktische Berufstätigkeit im Ausbildungsberuf von mindestens einem Jahr, welche aber während der Fachschulausbildung abgeleistet werden kann.
Neue Entscheidungen des FG Münster
Hier hat B direkt nach Ende der Ausbildung mit dem Studium begonnen. Wenn eine Ausbildungsordnung aber vorsieht, dass ein Kind berufspraktische Erfahrungen in einem erlernten Beruf in einem nicht untergeordneten zeitlichen Ausmaß sammeln und vorweisen können soll, bevor es einen weiteren Berufsabschluss absolvieren darf, dann übt das Kind nach Auffassung des FG Münster (Urteile v. 23.5.2017, 1 K 3050/16 Kg und 1 K 2410/16 Kg) während dieser berufspraktischen Zeit denknotwendig eine berufliche Tätigkeit aus und befindet sich gerade nicht in einer Berufsausbildungsphase. Dies soll unabhängig davon gelten, ob die Berufstätigkeit vor Beginn der weiteren Ausbildungsmaßnahme ausgeübt werden muss oder ob sie parallel zu der bereits in Teilzeitform begonnenen weiteren Ausbildung erfolgen kann. In beiden Fällen stelle die praktische Berufstätigkeit eine entsprechende Zäsur dar.
Praxis-Tipp: Revisionsverfahren anhängig
M. E. ist diese Auffassung fraglich. Hier kann sich der zweite Ausbildungsabschnitt direkt nach der erfolgreichen Prüfung zum Steuerfachangestellten anschließen, sodass nicht der Beginn des Studiums eine berufspraktische Erfahrung voraussetzt. Auch wird hier eine Berufstätigkeit nicht zwischen zwei Berufsausbildungsabschnitten aufgenommen, sondern während zwei direkt aufeinander folgenden Abschnitten. Das FG hat daher zurecht die Revision zugelassen, welche auch eingelegt wurde (Az. des BFH: XI R 25/17 und III R 18/17). Vergleichbare Fälle sollten offen gehalten werden, bis der BFH entschieden hat.
FG Rheinland-Pfalz entscheidet in ähnlichem Fall zugunsten des Kindergeldberechtigten
Hierfür spricht auch eine neue Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz (Urteil v. 28.6.2017, 5 K 2388/15). Im zugrunde liegenden Fall hat eine Industriekauffrau den weiterführenden Abschluss zur "geprüften Industriefachwirtin" erworben. Auch hier war eine einjährige Berufserfahrung Voraussetzung für die Abschlussprüfung. Das FG kam zu dem Ergebnis, dass die Erstausbildung nicht schon mit dem erfolgreichen Abschluss im Ausbildungsberuf "Immobilienkauffrau" beendet worden ist, sondern erst mit dem weiter qualifizierenden Abschluss "geprüfte Immobilienfachwirtin". Denn dieses Berufsziel wurde von Beginn an angestrebt und wurde ohne Unterbrechung nach dem ersten Ausbildungsabschnitt fortgesetzt. Das FG hat außerdem darauf hingewiesen, dass der Fall des FG sich von der BFH-Entscheidung v. 4.2.2016, III R 14/15, insofern unterscheidet, dass eben direkt nach dem ersten mit dem zweiten Ausbildungsabschnitt begonnen werden konnte (im Fall des BFH erst nach einer mindestens einjährigen Berufstätigkeit).
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