Nachweis der Zwangsläufigkeit von Krankheitskosten

Mit Urteilen vom 11.11.2010 (VI R 16/09 und VI R 17/09) hatte der BFH entschieden, dass es zum Nachweis von Krankheitskosten nicht mehr erforderlich sei, ein vor Beginn der Behandlung ausgestelltes amtsärztliches Attest vorzulegen. Der Gesetzgeber hat daraufhin in § 64 EStDV geregelt, in welcher Form der Nachweis von Krankheitskosten zu erbringen ist. Nach dieser Vorschrift ist zwar das amtsärztliche Attest grundsätzlich weiter erforderlich. Wie der nachfolgend beschriebene Fall zeigt, genügt jedoch auch in vielen Fällen die Verordnung eines Arztes als Nachweis der Zwangsläufigkeit.

Anschaffung einer Magnetfeldmatratze

Aufgrund der Diagnose "multiple degenerative Osteartritiden der HWS mit chronischer Migräne“ wurde einer Steuerpflichtigen zur Reduzierung und Linderung der Migräneanfälle eine patentierte Magnet-Biofrequenztherapie-Einheit von ihrem Arzt verordnet und angeschafft. Da die Krankenkasse eine Kostenübernahme abgelehnt hat, hat die Steuerpflichtige die Kosten i. H. v. 6.090 EUR als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht. Das Finanzamt hat die Berücksichtigung nach § 33 EStG abgelehnt, da nach § 64 EStDV die Vorlage eines vor der Anschaffung ausgestellten amtsärztlichen Attestes über die medizinische Notwendigkeit der Magnetfeldmatratze erforderlich sei.

Einspruch gegen die Entscheidung des Finanzamts

Den Einspruch gegen den ablehnenden Steuerbescheid hat der Steuerberater wie folgt begründet: Bei der Anschaffung der Magnetfeldmatratze handelt es sich um ein Hilfsmittel i. S. d. § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV. Hilfsmittel, die ärztlich verordnet und nach der Lebenserfahrung ausschließlich von Kranken angeschafft werden (Hilfsmittel im engeren Sinne) fallen unter § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV. Es dürfte im vorliegenden Fall unstrittig sein, dass nach der Lebenserfahrung eine spezielle, über 6.000 EUR teure Magnetfeldmatratze nur angeschafft wird, wenn sie medizinisch notwendig und sinnvoll ist. Diese Voraussetzungen sind m. E. durch die vorgelegte ärztliche Bescheinigung nachgewiesen.

Das FinanzamtA hat im Einspruchsverfahren die geltend gemachten Kosten antragsgemäß als außergewöhnliche Belastung anerkannt.

Hilfsmittel im engeren Sinne

Nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV ist der Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel (§§ 2, 23, 31-33 SGB V) durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers zu erbringen. Für die Berücksichtigung sog. Hilfsmittel im engeren Sinne als außergewöhnliche Belastung ist die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes nicht erforderlich. Hierunter fallen Aufwendungen für Brillen, Kontaktlinsen (Haftschalen), Hörgeräte, orthopädische Schuheinlagen Rollstühle, medizinische Bestrahlungsgeräte, Gehhilfen und andere Hilfsmittel, die ärztlich verordnet und nach der Lebenserfahrung ausschließlich von Kranken angeschafft werden (s. auch Hartz-/Meeßen/Wolf – LSt-ABC -  Krankheitskosten – Hilfsmittel).

Hilfsmittel im weiteren Sinne

Bei der Anschaffung von Hilfsmitteln im weiteren Sinne, z. B. Gesundheitsschuhe, orthopädische Stühle, Bandscheibenmatratzen, Spezialbetten mit motorbetriebener Oberkörperaufrichtung etc., welche auch von gesunden Steuerpflichtigen aus Gründen der Vorsorge oder der Steigerung der Lebensqualität gekauft werden, ist die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen nach § 64 Abs. 1 Nr. 2e EStDV durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung des MDK nachzuweisen.

Formelle Anforderungen an den Nachweis bestimmter Krankheitskosten verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden

Mit seinem Urteil vom 19.4.2012 (VI R 74/10) hat der BFH entschieden, dass die vom Gesetzgeber eingeführten formellen Anforderungen an den Nachweis bestimmter Krankheitskosten (für deren Anerkennung als außergewöhnliche Belastung - § 64 EStDV) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind. Im Streitfall hatten die Kläger u. a. die Kosten für einen Kuraufenthalt als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht. Sie hatten die medizinische Notwendigkeit der Kur jedoch nicht durch ein vor Kurbeginn ausgestelltes amtsärztliches oder vergleichbares Attest belegt. Finanzamt und Finanzgericht ließen die Aufwendungen deshalb nicht zum Abzug als außergewöhnliche Belastungen zu. Die Revision der Kläger war ebenfalls erfolglos. Auf die strenge Art des Nachweises kann nach Auffassung des BFH nach geltendem Recht nicht verzichtet werden. Die nun vom Gesetzgeber geregelten Anforderungen an den Nachweis bestimmter Krankheitskosten sind von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.

Praxis-Tipp

Da die Finanzämter dazu neigen, die Aufwendungen für Hilfsmittel im engeren Sinne wegen eines fehlenden amtsärztlichen Attestes nicht als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen, sollten Betroffene unter Hinweis auf die Regelung in § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV darauf verweisen, dass in diesen Fällen eine ärztliche Verordnung als Nachweis der Zwangsläufigkeit ausreicht.

Bei der Anschaffung von Hilfsmitteln im weiteren Sinne ist es auch nach der neuen Gesetzeslage weiter erforderlich, dass zum Nachweis der Zwangsläufigkeit ein vor Anschaffung der Hilfsmittel ausgestelltes amtsärztliches Attest vorgelegt wird.