Abfindungszahlungen für private Berufsunfähigkeitsrenten

Beispiel: Versicherungsnehmen bietet Abfindung an
A erhält seit 3 Jahren eine private Berufsunfähigkeitsrente. Anlässlich einer Überprüfung, ob der Versicherungsfall weiterhin vorliegt, vereinbaren A und die Versicherungsgesellschaft, dass die Ansprüche des A aus der Berufsunfähigkeitsversicherung durch die Zahlung von 50.000 EUR abgefunden werden.
Abgekürzte Leibrente
Für den Fall der Berufsunfähigkeit wird in der Praxis häufig eine private Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen, entweder als selbständige Versicherung oder als Zusatzversicherung zu einer Lebensversicherung. Eine Rente wird dann bei Eintritt der Berufsunfähigkeit gezahlt, und zwar so lange, wie die versicherte Person lebt und berufsunfähig ist, längstens bis zum Ablauf des Versicherungsvertrags.
Die private Berufsunfähigkeitsrente wird steuerlich als abgekürzte Leibrente behandelt, gleichgültig, ob es sich um eine Berufsunfähigkeitsversicherung oder eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung handelt. Abgekürzte Leibrenten werden zwar auf Lebenszeit gewährt, sind jedoch zusätzlich auf eine bestimmte Laufzeit beschränkt. Sie werden längstens bis zum Ablauf dieser Befristung gewährt, erlöschen jedoch schon dann, wenn die Person, von deren Lebenszeit die Rente abhängt, vor Ablauf der Befristung stirbt, wie es bei einer Berufsunfähigkeitsrente der Fall ist.
Laufende Zahlungen unterliegen mit ihrem Ertragsanteil der Einkommensteuer
Die Rentenzahlung einer Berufsunfähigkeitsrente beginnt mit der Entstehung des Rentenanspruchs, d.h. dem Eintritt des Versicherungsfalls, also der Berufsunfähigkeit, und wird so lange gezahlt, wie die versicherte Person lebt und berufsunfähig ist, längstens bis zum Ablauf des Versicherungsvertrags. Nach der Rechtsprechung des BFH ist eine Berufsunfähigkeitsrente als sonstige Einkünfte mit dem Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 4 EStG i.V.m. § 55 Abs. 2 EStDV zu besteuern (BFH Beschluss vom 04.12.2012 - X B 151/11, Rn. 6, 7).
Der Besteuerung mit dem Ertragsanteil ("Ertrag des Rentenrechts") steht nicht entgegen, dass für die Berufsunfähigkeitsversicherung als Risikoversicherung keine Sparanteile geleistet werden. Der Ertragsanteil setzt nach Meinung des BFH keine verzinslichen Sparanteile voraus, da der Ertrag einer Rente nicht nur aus Zinsen besteht. Er ergibt sich vielmehr aus der Modellvorstellung des Gesetzes, dass das im Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit infolge des Eintritts des Versicherungsfalls anzusetzende (abgezinste) Barkapital auf die voraussichtliche Laufzeit der Berufsunfähigkeitsversicherung zu verteilen ist. Auch eine aus einer reinen Risikoversicherung fließende Rente weist einen Ertragsanteil auf (BFH Beschluss vom 27.09.2011 - X B 241/10, Rn. 12).
Abfindung ist nicht einkommensteuerbar
Fraglich ist, ob die Ertragsanteilsbesteuerung auch in Betracht kommt ist, wenn das Versicherungsunternehmen die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag mit einer Einmalzahlung abfindet. Die Finanzverwaltung stellt sich auf den Standpunkt, dass derartige Vergleichs- bzw. Abstandszahlungen aus dem bestehenden Vertrag einer Berufsunfähigkeitsversicherung keine steuerbare Leistung i.S.d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG darstellen. Vergleichs bzw. Abstandszahlungen im Zusammenhang mit Berufsunfähigkeitsversicherungen sind nicht einkommensteuerbar (FM Schleswig-Holstein v. 26.11.2019, VI 303-S 2255-212; Einkommensteuer-Kurzinformation Nr. 2019/23).
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