Die wichtigsten Entschuldungsinstrumente
Forderungsverzicht
Der Forderungsverzicht ist das wirkungsvollste Mittel zur Abwendung der Überschuldung. Am häufigsten ist er in der abgeschwächten Variante „mit Besserungsschein“ anzutreffen (Muster und Erläuterungen). Dabei wird der Verzicht mit der auflösenden Bedingung verbunden, dass er entfällt, wenn sich die wirtschaftliche Lage der GmbH so verbessert hat, dass eine Tilgung der Verbindlichkeit aus zukünftigen Gewinnen möglich ist. Ist der Forderungsverzicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, liegt in Höhe des werthaltigen Teils der Verbindlichkeit eine (verdeckte) Einlage des Gesellschafters vor.
Dept-Equity-Swap
Mit diesem Instrument besteht die Möglichkeit, Forderungen von Gläubigern in Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte an der notleidenden Gesellschaft umzuwandeln ("dept-equity-swap"). Es handelt sich um einen besonderen Fall des Forderungsverzichts, der erstmals durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen v. 7.12.2011 (ESUG) gesetzlich geregelt wurde. An die Stelle der Verbindlichkeit tritt in der Bilanz des Schuldners eine nominelle Kapitalerhöhung.
Qualifizierter Rangrücktritt
Der Gläubiger erklärt, dass er wegen seiner Forderung erst nach Befriedigung aller anderen Gläubiger der GmbH und bis zur Abwendung der Krise auch nicht vor, sondern nur zugleich mit den Einlagen-Rückgewähransprüchen der Gesellschafter berücksichtigt werden will. Damit wird die Forderung im Ergebnis haftungsrechtlich wie Eigenkapital der GmbH behandelt und sie muss in der Überschuldungsbilanz nicht passiviert werden. Gleichzeitig muss darauf geachtet werden, dass die Verbindlichkeit der GmbH steuerrechtlich weiterhin passiviert werden kann.
Patronatserklärung
Kurzfristig lässt sich die Überschuldung dadurch beseitigen, dass ein Dritter zu Gunsten aller Gläubiger der Gesellschaft erklärt, dass er sämtliche Gläubiger der Gesellschaft befriedigen wird. Eine Patronatserklärung wird häufig vom Mutterunternehmen eines Konzerns für Tochtergesellschaften abgegeben (Muster und Erläuterungen).
Schuldübernahme
Bei einer befreienden Schuldübernahme findet unter Wahrung der Identität der Schuld ein Wechsel in der Person des Schuldners statt. Der Übernehmer tritt an die Stelle des Schuldners, dieser wird von seinen Pflichten aus dem Schuldverhältnis frei. Für die Umsätze aus einer befreienden Schuldübernahme gilt gemäß § 4 Nr. 8 g UStG eine Umsatzsteuerbefreiung (Muster und Erläuterungen).
-
Abgabefristen für die Steuererklärungen 2019 bis 2025
4.615
-
Begünstigte Versicherungsverträge vor dem 1.1.2005 in Rentenform
1.1132
-
Umsatzsteuer 2026: Wichtige Änderungen im Überblick
1.100
-
Unterhaltsleistungen an über 25 Jahre alte studierende Kinder
82814
-
Neuregelung des häuslichen Arbeitszimmers und der Pauschalen ab VZ 2023
821
-
Pflichtangaben für Kleinbetragsrechnungen
747
-
Feststellung des Grades der Behinderung für zurückliegende Zeiträume
683
-
Anschaffungsnahe Herstellungskosten bei Gebäuden
636
-
Fallstricke bei der Erbschaftsteuerbefreiung des Familienheims
592
-
Behinderten-Pauschbetrag auch bei Pflegegrad 4 oder 5
588
-
Baden-Württemberg erstattet rechtswidrige Rückforderungen von Corona-Soforthilfen
01.04.2026
-
Verspätungszuschlag zur Feststellungserklärung
01.04.2026
-
Bekanntgabe von Verwaltungsakten
01.04.2026
-
Erklärungspflicht
01.04.2026
-
Einspruchs- und Klagebefugnis
01.04.2026
-
Hintergrund: MoPeG-Anpassungen
01.04.2026
-
Begünstigte Versicherungsverträge vor dem 1.1.2005 in Rentenform
30.03.20262
-
Verspätungszuschläge bei gesetzlich verlängerter Abgabefrist
27.03.2026
-
Seminar zur Immobilienverwaltung und steuerlichen Optimierung
26.03.2026
-
Beihilferechtliches Durchführungsverbot gibt keinen Anspruch auf Überbrückungshilfe
25.03.2026