Vorsteuerabzug: Zuordnung zum Unternehmen bis 31.5. dokumentieren

Um den Vorsteuerabzug nicht zu gefährden, müssen Unternehmer die Ausübung von Zuordnungswahlrechten bis zum 31.5. des Folgejahres gegenüber dem Finanzamt dokumentieren – auch wenn die Umsatzsteuererklärung erst später übermittelt wird.

Bezieht ein Unternehmer eine Leistung, muss er sofort bei Leistungsbezug entscheiden, ob er die Leistung seinem Unternehmen zuordnet. Bestehen Zuordnungswahlrechte, müssen sie zeitnah ausgeübt werden. Eine rückwirkende Änderung des Vorsteuerabzugs kann – außer in den Fällen von Missbrauch oder Betrug – nicht vorgenommen werden. Insbesondere ist keine rückwirkende Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen möglich.

Zeitnahe Dokumentation der Zuordnung

Nach der Rechtsprechung des BFH muss der Unternehmer spätestens in der Jahressteuererklärung dokumentieren, wie er den Gegenstand seinem Unternehmen zugeordnet hat (BFH, Urteil v. 7.7.2011, V R 42/09, BFH/NV 2011 S. 1980 sowie BFH, Urteil v. 7.7.2011, V R 21/10, BFH/NV 2012 S. 143). Dabei ist zu beachten, dass Jahressteuererklärungen bis zum 31.5 des Folgejahres abzugeben sind.

31. Mai ist auch bei Fristverlängerung maßgeblich

Wurde für die Abgabe der Jahressteuererklärung Fristverlängerung gewährt, muss die Zuordnungsentscheidung dem Finanzamt bis zum 31.5. des Folgejahrs außerhalb der Steuererklärung mitgeteilt werden.

Grundsätze gelten auch bei längeren Investitionsmaßnahmen

Auch bei längeren Investitionsmaßnahmen (z. B. Bau eines Hauses) muss die Zuordnungsentscheidung zeitnah zum jeweiligen Leistungsbezug vorgenommen und dokumentiert werden und nicht erst nach Fertigstellung des Gebäudes. Allerdings kann eine in einer Umsatzsteuer-Voranmeldung unterlassene Dokumentation noch in der bis zum 31.5. des Folgejahrs abzugebenden Jahressteuererklärung (oder einer separaten Erklärung) nachgeholt werden.

Mitteilungspflicht bei auch selbstgenutzten Gebäuden

Von besonderer Bedeutung ist die Mitteilung der Zuordnungsentscheidung bei Gebäuden, die nach dem 31.12.2010 erworben oder aufgrund eines nach dem 31.12.2010 gestellten Bauantrags errichtet und neben der unternehmerischen Nutzung auch für private Wohnzwecke verwendet werden. Nach § 15 Abs. 1b UStG ist bei diesen Gebäuden der Vorsteuerabzug auf den Teil des Gebäudes beschränkt, der für die unternehmerische Nutzung verwendet wird. Da sich für den nichtunternehmerisch genutzten Teil die Zuordnungsentscheidung nicht aus dem Vorsteuerabzug ableiten lässt, muss die Zuordnung dem Finanzamt mitgeteilt werden.

Wird der nichtunternehmerisch genutzte Teil des Gebäudes nicht dem Unternehmen zugeordnet, kann sich bei einer späteren Ausweitung der unternehmerischen Nutzung keine Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 6a UStG ergeben.


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