Rz. 94
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die für Leistungen an einen Steuerzahler in Tschechien in Rechnung gestellten Mehrwertsteuerbeträge und die Mehrwertsteuer, die mit i. g. Warenerwerben, Warenimporten oder dem Reverse Charge Verfahren unterliegenden Leistungen zusammenhängt, werden i. R. d. Mehrwertsteuererklärung von der eigenen Steuerschuld des Steuerzahlers abgezogen bzw. ihre Erstattung wird beantragt. Übersteigt die Mehrwertsteuerschuld für die von dem Steuerzahler geleisteten Leistungen innerhalb eines Besteuerungszeitraumes die abziehbare Vorsteuer, entsteht eine Mehrwertsteuerzahllast, im umgekehrten Fall ein Vorsteuerguthaben gegenüber der Finanzverwaltung.
Rz. 95
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Vorsteuern sind nur und in dem Maße abzugsfähig, in dem sie i. R. d. wirtschaftlichen Tätigkeiten des Steuerzahlers für die Erbringung folgender Leistungen verwendet werden:
- steuerbare Warenlieferungen oder Dienstleistungen mit Leistungsort in Tschechien,
- echt steuerbefreite Leistungen mit Leistungsort Tschechien,
- Leistungen mit Leistungsort außerhalb Tschechiens, sofern der Anspruch auf Vorsteuerabzug bestünde, wenn diese Leistungen im Inland erbracht werden würden,
- unecht steuerbefreite Finanz- und Versicherungsleistungen mit Leistungsort außerhalb der EU,
- mit einer Warenausfuhr direkt verbundene Leistungen mit Leistungsort außerhalb der EU oder
- bestimmte Leistungen, die nicht Gegenstand der Steuer ("out-of-scope") sind (z. B. Unternehmensverkauf, Lieferung oder Rückgabe von Mehrwegverpackungen unter bestimmten Bedingungen, Abtretung einer eigenen Forderung),
- Fernseh- und Rundfunkleistungen durch zugelassene Anbieter (nur bis 31. Dezember 2024),
- seit dem 1. Januar 2024 ist der Anspruch auf Vorsteuerabzug beim Pkw auf 420.000 CZK (ca. 16.800 EUR) begrenzt.
Rz. 96
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bedingung für die Geltendmachung des Vorsteuerabzuges ist das tatsächliche Vorliegen des Steuerbeleges zum Zeitpunkt der Geltendmachung. Bei Eingangsleistungen, die dem Reverse Charge unterliegen oder bei i. g. Erwerben darf der Anspruch auf Vorsteuerabzug auch ohne Vorliegen der entsprechenden Belege geltend gemacht werden, sofern er auf andere geeignete Weise nachgewiesen werden kann.
Rz. 97
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nutzt der Steuerzahler die steuerbaren Eingangsleistungen zur Erbringung sowohl der oben genannten Leistungen als auch von unecht befreiten Leistungen, bei denen also kein Vorsteuerabzug besteht, ist er verpflichtet, den Vorsteuerabzug entsprechend dem Verhältnis seines Umsatzes mit unecht befreiten Leistungen zu seinem Gesamtumsatz zu kürzen.
Rz. 98
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nutzt er die Eingangsleistungen sowohl zur Ausübung seiner Wirtschaftstätigkeit als auch für hiermit nicht zusammenhängende Zwecke, so kann er entweder den Vorsteuerabzug entsprechend dem Anteil der Nutzung für die nicht mit seiner Wirtschaftstätigkeit zusammenhängenden Zwecke kürzen oder die auf diese Leistungen entfallende Steuer als Eigenverbrauch nachträglich abführen. Diese Wahlmöglichkeit besteht allerdings nicht für das Anlagevermögen, bei dem in diesem Fall von Beginn an der Vorsteuerabzug nur anteilig vorgenommen werden darf. Am Ende jedes Kj. ist ein sog. Abrechnungskoeffizient aufgrund der Angaben über die steuerpflichtigen und steuerfreien Ausgangsleistungen für das ganze Jahr zu ermitteln, der zur Berichtigung der im Laufe des Jahres vorschussweise gekürzten Vorsteuerabzüge dient.
Rz. 99
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Neu registrierte Steuerzahler haben Anspruch auf Vorsteuerabzug für Geschäftsvermögen, das vor ihrer Registrierung zur Steuer erworben wurde. Der Vorsteuerabzug kann dabei nur bei dem in den letzten zwölf Monaten vor der Registrierung angeschafften Geschäftsvermögen (d. h. Anlagevermögen, Vorräte, unfertige Investitionen) geltend gemacht werden, sofern dieses zum Zeitpunkt der Registrierung noch vorhanden ist; Vorsteuerabzug für vor dem Registrierungsdatum erhaltene Dienstleistungen ist grundsätzlich nicht möglich, es sei denn, dass diese Dienstleistungen als Teil des Geschäftsvermögens aktiviert wurden.
Rz. 100
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bedingung für die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs sind Steuerbelege oder von einem Steuerzahler ausgestellte Belege, die die Vergütung für die steuerpflichtige Leistung enthalten. Der Anspruch auf Vorsteuerabzug wird in der Steuererklärung für den ersten Besteuerungszeitraum nach dem an der Registrierungsurkunde angeführten Tag des Inkrafttretens geltend gemacht.
Rz. 101
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Vorsteuerabzug von ungerechtfertigt auf einem Steuerbeleg ausgewiesener Steuer ist nicht möglich. Allerdings ist der Leistungserbringer in diesem Fall berechtigt, entsprechend korrigierte Steuerbelege auszustellen.