Rz. 10
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Einfuhr der in den genannten Vorschriften aufgeführten Gegenstände ist stets steuerfrei. Es handelt sich um
- Wertpapiere (§ 4 Nr. 8 Buchst. e UStG),
- menschliche Organe, Blut und Frauenmilch (§ 4 Nr. 17 Buchst. a UStG),
- Gegenstände für die dem Erwerb dienende Seeschifffahrt oder für die Rettung Schiffbrüchiger (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UStG), und zwar Seeschiffe sowie Gegenstände für deren Ausrüstung und Versorgung,
- Anlagegold (§ 25c UStG).
Auf die Kommentierungen zu den einzelnen Vorschriften wird verwiesen.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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