Rz. 47

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Dem GrEStG unterliegen Rechtsvorgänge, die sich auf ein im Inland belegenes Grundstück beziehen. Für ein im Ausland belegenes Grundstück findet das GrEStG keine Anwendung. Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG greift in diesen Fällen nicht.

 

Rz. 48

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Hinsichtlich des Begriffs Grundstück verweist das GrEStG auf das bürgerliche Recht (§ 2 Abs. 1 GrEStG). Unter einem Grundstück wird ein abgegrenzter Teil der Erdoberfläche verstanden. Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Ein Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks (§ 94 Abs. 1 S. 1 BGB).

 

Rz. 49

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Ein Gebäude ist ein Bauwerk auf eigenem oder fremdem Grund und Boden, das Räume umschließt, betreten werden kann und zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen dient und fest mit dem Grund und Boden verbunden ist. Menschen müssen das Bauwerk nicht nur betreten, sondern sich darin auch aufhalten können. Die räumliche Umschließung muss eine ausreichende Standfestigkeit haben (vgl. BFH vom 24.05.1963, Az: III 140/60 U, BStBl III 1963, 376 und BFH vom 28.05.2003, Az: II R 41/01, BStBl II 2003, 693). Ein lediglich begonnenes Bauwerk ist kein Gebäude (vgl. BFH vom 09.02.1994, Az: II B 43/93, BFH/NV 1994, 738).

 

Rz. 50

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Auch Bäume, Sträucher und Pflanzen als Erzeugnisse des Grundstückes gehören nach § 94 Abs. 1 S. 2 BGB zu den wesentlichen Bestandteilen des Grundstücks, wenn sie mit dem Boden zusammenhängen.

 

Rz. 51

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Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören nach § 94 Abs. 2 BGB auch die zur Herstellung eines Gebäudes eingefügten Sachen, auch wenn keine feste Verbindung besteht (vgl. hierzu insbesondere BGH vom 10.02.1978, Az: V ZR 33/76, JZ 1978, 396, NJW 1978, 1311).

 

Rz. 52

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Als Bestandteile eines Grundstücks gelten nach § 96 BGB auch Rechte, die mit dem Eigentum am Grundstück verbunden sind und wenn sie vom Eigentum am Grundstück nicht getrennt werden können. Das sind insbesondere Grunddienstbarkeiten (§ 1018 BGB) und Reallasten (§ 1105 Abs. 2 BGB).

 

Rz. 53

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Geldforderungen oder andere vergleichbare Vermögenspositionen scheiden nach der Rspr. des BFH bei der GrESt aus, selbst wenn sie als Rechte i. S. d. § 96 BGB anzusehen sind (z. B. Verkauf eines Erbbaugrundstücks mit dem Recht auf Erbbauzins; Urteil vom 23.10.1985, BStBl II 1986, 189).

 

Rz. 54

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Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind, gehören nicht zu den Bestandteilen eines Grundstücks (Scheinbestandteile). Ebenso wenig zu den Bestandteilen des Gebäudes gehören Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck in ein Gebäude eingefügt sind (§ 95 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB).

 

Rz. 55

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Einrichtungsgegenstände, die mit erworben wurden (Inventar), Geldansprüche (z. B. Rücklagen) oder Zubehör gehören ebenfalls nicht zu den Bestandteilen eines Grundstücks. Als Zubehör gelten bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile der Hauptsache (des Grundstücks) zu sein, dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen – Alarmanlage, Pendeltüren, Terrassenleuchte, Teppichböden (§ 97 Abs. 1 S. 1 BGB).

 

Rz. 56

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Da nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG nur die Grundstückslieferung steuerfrei ist, ist beim Verkauf eines Grundstücks der Kaufpreis auf das Grundstück, auf die auszuscheidenden Rechte oder das auszuscheidende Zubehör aufzuteilen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?