Dipl.-Finanzwirt (FH) Carsten Timm
Rz. 11
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 4 Nr. 6 Buchst. a UStG betrifft Lieferungen und sonstige Leistungen mit grenzüberschreitendem Bezug. Unter Eisenbahnen des Bundes ist v. a. die Deutsche Bahn AG zu verstehen (ausführlich zu den Untergliederungen der Bundesbahn AG Huschens in S/W/R, § 4 Nr. 6 Buchst. a UStG, Rn. 13 ff.). Sofern entsprechende Leistungen durch nicht bundeseigene Unternehmen (z. B. Privatbetreiber) erbracht werden, fallen diese aufgrund des insoweit eindeutigen Wortlauts der Vorschrift nicht in den Anwendungsbereich des § 4 Nr. 6 Buchst. a UStG (vgl. BFH vom 04.07.2013, Az: V R 33/11, BStBl II 2013, 937 – offengeblieben, ob die Einschränkung auf Eisenbahnen des Bundes einen Verstoß gegen den Neutralitätsgrundsatz darstellt). Der grenzüberschreitende Bezug ergibt sich daraus, dass die Leistungen auf Gemeinschaftsbahnhöfen, Betriebswechselbahnhöfen, Grenzbetriebsstrecken (Strecken zwischen einem Gemeinschafts- und Betriebswechselbahnhof und der Grenze, vgl. BT-Drucks. 8/1779, 32) und Durchgangsstrecken erbracht werden müssen (zur Auslegung dieser Tatbestandsmerkmale vgl. BFH vom 04.07.2013, Az: V R 33/11, BStBl II 2013, 937, Rz. 36 f.) und der Leistungsempfänger eine Eisenbahnverwaltung mit Sitz im Ausland sein muss. Eine Eisenbahnverwaltung hat ihren Sitz im Ausland, wenn ihr Sitz außerhalb des Inlandes liegt, es gilt die Definition des § 1 Abs. 2 S. 2 UStG (vgl. Abschn. 1.9. UStAE). Eine weitergehende Einschränkung auf bestimmte Staaten ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, insofern zählen auch Eisenbahnverwaltungen mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (= üGG, vgl. § 1 Abs. 2a UStG und Abschn. 1.10. UStAE) mit zu den begünstigten Leistungsempfängern.
Rz. 12
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Vorschrift enthält keine Beschränkung hinsichtlich der Art der zu erbringenden Leistung. Steuerfrei sind demnach alle Lieferungen und sonstigen Leistungen, deren Leistungsort sich im Inland befindet (vgl. die Kommentierung zu §§ 3 ff.) und die als Leistungsempfänger eine Eisenbahnverwaltung mit Sitz im Ausland haben. Dabei handelt es sich insbesondere um die Überlassung von Anlagen und Räumen, die Personalgestellung und um die Lieferung von Betriebsstoffen, Schmierstoffen und Energie (vgl. Abschn. 4.6.1. UStAE). Der Ort der jeweiligen Leistung muss im Inland liegen (Steuerbarkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG; vgl. die Kommentierungen zu §§ 3 ff.).