Rz. 31

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Nach § 152 Abs. 1 S. 1 AO kann die Finanzbehörde einen Verspätungszuschlag gegen denjenigen festsetzen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgerecht nachkommt. Der Verspätungszuschlag kann bis zu 10 % der festgesetzten Steuer – höchstens 25.000 EUR – betragen.

 

Rz. 32

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Umsatzsteuer-Voranmeldung und Jahressteuererklärung sind – grundsätzlich auch für die Festsetzung von Verspätungszuschlägen – eigenständige Verfahren. Ergeht aber während des Verfahrens gegen Verspätungszuschläge wegen verspäteter Abgabe bzw. Nichtabgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen ein Jahressteuerbescheid, sind dessen Festsetzungen für die Zumessung der Verspätungszuschläge von Bedeutung (so BFH vom 16.05.1995, Az: XI R 73/94, BStBl II 1996, 259).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?