Rz. 14
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Vorschrift definiert den Begriff des Anlagegolds entsprechend Art. 344 MwStSystRL. Die Steuerbefreiung für Gold in Barren- oder Plättchenform gilt unabhängig davon, ob sie durch Wertpapiere verbrieft ist oder nicht. Hinsichtlich der Steuerbefreiung für Goldmünzen wird die Kommission vor dem 01. 12. eines jeden Jahres ein Verzeichnis der Münzen, die die Kriterien für die Steuerbefreiung erfüllen, in der Reihe C des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichen. Die in diesem Verzeichnis aufgeführten Münzen geltend während des gesamten Jahres, für das das Verzeichnis gilt, als Anlagegold i. S. d. § 25c Abs. 2 Nr. 2 UStG. Einem Unternehmer bleibt es unbenommen, die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung der Goldmünzen, die nicht in der Liste enthalten sind, im Einzelfall in geeigneter Form nachzuweisen. Auf das Herstellungsverfahren – z. B. gewalzt oder gegossen – kommt es nicht an (Gesetzesbegründung, BR-Drucks. 475/99).
2.2.1 Goldbarren und Goldplättchen
Rz. 15
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In der Leitlinie zur 117. Sitzung des Mehrwertsteuerausschusses – "Sonderregelung für Anlagegold – Definition von Anlagegold" ist der Mehrwertsteuerausschuss der Auffassung, dass Gold in runder, ovaler oder unregelmäßiger Form, sofern es vom Goldmarkt akzeptiert wird und einen Feingehalt von mindestens 995 Tausendsteln aufweist, als "Anlagegold" i. S. v. Art. 344 der MwStSystRL gilt, obwohl es keine Barren- oder Plättchenform hat (BMF vom 08.06.2023, a. a. O.).
Rz. 15a
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Der UStAE wurde – für alle offene Fälle – entsprechend angepasst. Goldbarren und -plättchen bestehen aus Feingold von mindestens 995 Tausendsteln mit eingestanzter oder eingeprägter Angabe des Herstellers, des Feingoldgehalts und des Gewichts; auf das Herstellungsverfahren und auf die Form des Goldes, sofern es vom Goldmarkt akzeptiert wird, kommt es nicht an. Die Barren und Plättchen können z. B. mit bildlichen Darstellungen geprägt sein (Abschn. 25c.1. Abs. 2 Sätze 1 und 2 UStAE n. F.).
Rz. 16
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Nicht unter die Steuerbefreiung fällt unverarbeitetes Gold (Industriegold). Unverarbeitetes Gold sind Barren, Granalien und Feinbandgold in handelsüblicher Form mit einem Feingoldgehalt von weniger als 995 Tausendsteln (Abschn. 25c.1. Abs. 4 UStAE). Umsätze von Industriegold sind daher seit 01.01.2000 steuerpflichtig; sie fielen bis 31.12.1999 unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. k UStG. Die Steuerbefreiung wurde nicht für erforderlich gehalten, weil die Begünstigung nur solches Gold umfassen sollte, das – wie andere Formen der Geldanlage – zu Anlagezwecken verwendet wird. Industriegold wird hierzu regelmäßig nicht verwendet. Vielmehr wird es grundsätzlich weiter be- oder verarbeitet und für steuerpflichtige Umsätze (z. B. Lieferungen von Schmuck) verwendet. Eine Befreiung auf einer Vorstufe ist aber unsystematisch und würde bei einer späteren Besteuerung in der Umsatzkette vom Ergebnis gesehen wieder rückgängig gemacht (Langer, UR 1999, 185, Rn. 21; vgl. auch Klenk in S/R, § 25c Rn. 25). Zu den Werkleistungen an Anlagegold vgl. Rz. 32.
2.2.2 Goldmünzen
Rz. 17
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Goldmünzen sind Münzen, die einen Feingoldgehalt von mindestens 900 Tausendsteln haben; Bimetall-Münzen sind keine Goldmünzen (Abschn. 25c.1. Abs. 2 S. 3, 4 UStAE). Die Münzen müssen nach dem Jahr 1800 geprägt sein; ältere Sammlermünzen sind steuerpflichtig (Klenk in S/R, § 25c Rn. 30 f.).
Rz. 18
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Anders als bei der bis 31.12.1999 anzuwendenden Steuerbefreiung des § 4 Nr. 8 Buchst. k UStG ist keine Mindestauflagenhöhe erforderlich (§ 4 Nr. 8 Buchst. k UStG a. F.: Mindestauflage 25.000).
Rz. 19
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Bei Münzen, die nicht in dem o. a. Verzeichnis enthalten sind, muss der Unternehmer im Einzelfall prüfen, ob sie die Voraussetzungen für die Behandlung als Anlagegold erfüllen. Der Metallwert der Goldmünze ist dabei grundsätzlich anhand des aktuellen Tagespreises für Gold zu ermitteln; dieser wird z. B. an der Londoner Börse für die Feinunze Gold (= 31,1035 Gramm) festgelegt. Der regelmäßig in US-Dollar festgelegte Wert ist dann anhand der aktuellen Umrechnungskurse in Euro umzurechnen. Da diese Berechnung des Goldwertes sehr kompliziert ist, bietet die Finanzverwaltung zugunsten der Betroffenen eine Vereinfachungsregelung an. Diese ist entsprechend der Regelung für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bei Goldmünzen ausgestaltet. Damit wird dem Unternehmer die Möglichkeit eingeräumt, statt des Tagespreises für Gold auch den letzten im Monat November festgestellten Gold-Tagespreis (Nachmittagsfixing) für das gesamte folgende Kj. zugrunde zu legen.