Fabian Hammler, Nicole Stumm
Rz. 42
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Mit der Registrierung für das besondere Besteuerungsverfahren sind entsprechende Erklärungspflichten verbunden. So muss der Unternehmer bis zum Ende des Monats, der auf den Ablauf des Besteuerungszeitraums folgt, seine Steuererklärungen elektronisch dem BZSt übermitteln. Dabei hat er die Steuer für den entsprechenden Besteuerungszeitraum selbst zu berechnen und fristgerecht zu entrichten.
2.2.1 Fristen
2.2.1.1 Abgabefrist der Steuererklärungen
Rz. 43
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Besteuerungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. Somit sind die Steuererklärungen zu den folgenden Stichtagen zu übermitteln:
I. |
Kalendervierteljahr bis zum 30. April, |
II. |
Kalendervierteljahr bis zum 31. Juli, |
III. |
Kalendervierteljahr bis zum 31. Oktober, |
IV. |
Kalendervierteljahr bis zum 31. Januar des Folgejahres. |
Rz. 44
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Steuererklärung gilt als fristgemäß eingereicht, wenn sie bis zu den genannten Stichtagen beim BZSt als Mitgliedstaat der Identifizierung elektronisch eingereicht und in bearbeitbarer Weise aufgezeichnet wurde; sie muss somit nicht bis zum Stichtag im Mitgliedstaat der Besteuerung (= zuständige FinBeh im Ausland) empfangen worden sein. Entsprechendes gilt, wenn der Mitgliedstaat der Identifizierung ein anderer Mitgliedstaat ist und in diesem Umsätze erklärt werden, die in Deutschland steuerpflichtig sind, vgl. § 18i Abs. 4 S. 3 UStG.
Rz. 45
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Steuererklärung gilt als Steueranmeldung und steht einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Im Falle einer Erstattung gilt dies nur, wenn die FinBeh zustimmt. Die Zustimmung zur Steueranmeldung erfolgt in diesem Fall grundsätzlich konkludent, da sie keiner Schriftform bedarf.
Rz. 46
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Zu beachten ist, dass es in diesem besonderen Besteuerungsverfahren keine Möglichkeit gibt, eine Dauerfristverlängerung zu beantragen, und dass die Steuererklärung auch dann bis zum genanntem Stichtag einzureichen ist, wenn dieser auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Samstag fällt (vgl. § 18j Abs. 6 UStG, in dem der Verweis auf die Berechnung von Fristen gem. § 108 AO fehlt; folglich verlängert sich die Frist auch bei einem Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Samstag nicht bis zum Ablauf des nächstfolgenden Werktag).
Rz. 47
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Unternehmer hat für jeden Besteuerungszeitraum eine Steuererklärung fristgerecht einzureichen – auch dann, wenn im betreffenden Kalendervierteljahr keine Umsätze erzielt wurden. In dem Fall ist eine sog. Nullmeldung einzureichen.
2.2.1.2 Zahlungsfrist
Rz. 48
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Zahlung der ermittelten Steuer ist unter Angabe des Kassenzeichens, welches der Unternehmer nach der erstmaligen Zahlung mitgeteilt bekommt bis zum Ende des auf den Besteuerungszeitraum folgenden Monats auf das Konto der zuständigen Bundeskasse zu leisten.
Angaben zur Bankverbindung
Ein Lastschrifteinzug ist nicht möglich und die Kosten des Zahlungsverkehrs sind von dem Unternehmer zu tragen.
Rz. 49
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Sofern die Zahlung nicht fristgerecht geleistet wird, tritt eine Säumnis allerdings erst mit Ablauf des zehnten Tages nach Ablauf des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Monats ein (§ 18j Abs. 5 S. 5 UStG).
2.2.2 Inhalt der Steuererklärung
Rz. 50
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Unternehmer muss in der Steuererklärung seine USt.-IdNr. (ohne Länderkennung) und den Besteuerungszeitraum (Jahr und Quartal), für den die Steuererklärung abgegeben wird, für Zwecke der Identifizierung angeben. Falls es innerhalb eines Quartals einen Wechsel des Mitgliedstaats der Identifizierung gegeben hat und der Unternehmer daher innerhalb eines Besteuerungszeitraums in mehreren EU-Mitgliedstaaten registriert war, ist noch der entsprechende Teil-Besteuerungszeitraum einzutragen (vgl. Abb. 4).
Abb. 4
Rz. 51
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Auf den folgenden Teilseiten (siehe Abb. 5f) sind, getrennt für jeden Mitgliedstaat, in dem der Sonderregelung unterliegende Leistungen an Nichtunternehmer erbracht wurden, folgende Informationen einzutragen:
Land des Verbrauchs (identifiziert ein Land in der EU, in dem die zu versteuernden Umsätze erbracht wurden; aufgrund des im Zuge des Brexit geschlossenen Irland/Nordirland-Abkommens wird Nordirland hinsichtlich der Warenlieferungen für Besteuerungszeiträume bis einschließlich 4. Quartal 2024 wie ein EU-Mitgliedstaat behandelt).
- Hinsichtlich der sonstigen Leistungen dürfen EU-Mitgliedstaaten, in denen der Steuerpflichtige eine feste Niederlassung besitzt, nicht als "Land des Verbrauchs" ausgewählt werden.
- Für Umsätze für vom Inland aus durchgeführte Warenlieferungen darf...