Rz. 22
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Leistungen des Personenzusammenschlusses müssen unmittelbar an die Mitglieder erfolgen, d. h. die Leistung muss ohne Zwischenstufe von den Mitgliedern verwendet werden. Dies ist beispielsweise der Fall (vgl. BMF vom 19.07.2022, BStBl I 2022, 1208; Brill/Scheller, NWB 2023, 1045 (1054 f.)),
- wenn ärztliche Praxis- und Apparategemeinschaften medizinische Einrichtungen, Apparate und Geräte zentral beschaffen und ihren Mitgliedern zur Verfügung stellen (bisher nach § 4 Nr. 14 Buchst. d UStG steuerfrei), der Abschn. 4.14.8. UStAE findet weiterhin unverändert Anwendung;
- wenn Praxis- und Apparategemeinschaften Laboruntersuchungen, Röntgenuntersuchungen und andere medizinisch-technische Leistungen für ihre Mitglieder ausführen (bisher nach § 4 Nr. 14 Buchstabe d UStG steuerfrei), der Abschn. 4.14.8. UStAE findet weiterhin unverändert Anwendung;
- wenn durch den Zusammenschluss IT-Infrastruktur, die auf die Bedürfnisse der Mitglieder zugeschnitten ist, bereitgestellt und ihr Betrieb, die Betreuung oder die diesbezügliche Administration übernommen wird; dies umfasst auch Leistungen zum Zwecke von IT-Sicherheit und des Datenschutzes;
- bei i. Z. m. IT-Infrastruktur stehenden ähnlichen Tätigkeiten, wenn diese Leistungserbringung unmittelbar erforderlich ist, um gesetzlich vorgegebenen Aufgaben nachkommen zu können (z. B. die technische Erstellung von Bescheiden für in einem Personenzusammenschluss verbundene Krankenkassen oder Gebietskörperschaften);
- wenn Zusammenschlüsse der gesetzlichen Träger der Sozialversicherung Kooperationsleistungen für unmittelbare Zwecke der Ausübung der Tätigkeit ihrer in § 4 Nr. 15 UStG genannten Mitglieder erbringen.
Rz. 23
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Tätigkeiten, die lediglich mittelbar der Ausführung von nicht steuerbaren oder steuerfreien Umsätzen der Mitglieder dienen oder von den Mitgliedern für solche bezogen werden (z. B. allgemeine Verwaltungsleistungen), fallen hingegen nicht unter die Befreiung, weil sie diese allenfalls fördern. Die allgemeinen Verwaltungsleistungen umfassen diejenigen Tätigkeiten, die die Ausführung der eigentlichen Kernaufgabe(n) der Mitglieder ermöglichen, jedoch in ihrer Funktion als interne und somit begleitende Tätigkeiten nicht dem begünstigten Zweck als solchem dienen. Allgemeine Verwaltungsleistungen in diesem Sinne sind beispielsweise (vgl. BMF vom 19.07.2022, BStBl I 2022, 1208; Brill/Scheller, NWB 2023, 1045 (1056)):
- Buchführung;
- Eingabe und Pflege von Stammdaten/Stammsätzen oder Bestandsdaten;
- Tätigkeiten bei Erstellung und Verarbeitung von Rechnungen (z. B. Rechnungs- und Rezeptprüfungen);
- Rechtsberatung;
- Tätigkeiten im Supportbereich (z. B. Backoffice-Tätigkeiten, Telefonzentrale, Fahrbereitschaft, Ablage- und Registrierungstätigkeiten);
- allgemeine Reinigungs- und Verpflegungsleistungen;
- allgemeine Aufgaben im Bereich von Organisation, Personalwesen/-gestellung, Vertrieb;
- Raumüberlassung.
Rz. 24
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts (Urteil vom 11.11.2021, EFG 2022, 623; n. rkr. Revision beim BFH unter Az: XI R 37/21) können Leistungen i. R. d. Praxisorganisation und der Erstellung von Arztberichten, Reinigungsleistungen sowie die Durchführung von Kursen zur Schmerzbewältigung und Muskelentspannung nach § 4 Nr. 14 Buchst. d UStG a. F. steuerbefreit sein. Buchführungs- und Abrechnungsleistungen der Praxisgemeinschaft an die Gesellschafter sind dagegen nicht nach § 4 Nr. 14 Buchst. d UStG a. F. steuerbefreit. Die Entscheidung des BFH im Revisionsverfahren dürfte dann auch für die Auslegung des § 4 Nr. 29 UStG von Bedeutung sein.