Rz. 25
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Personenzusammenschluss darf als Entgelt für die sonstigen Leistungen an seine Mitglieder lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils des Mitglieds an den gemeinsamen Kosten fordern.
Rz. 26
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Eine genaue Erstattung der angefallenen Kosten liegt vor, wenn der Personenzusammenschluss seinen Mitgliedern die Leistungen zu Selbstkosten anbietet bzw. von ihnen nur die tatsächlich anfallenden Kosten erstattet werden und das jeweilige Mitglied den (seinen) entsprechenden Anteil an den Gesamtkosten trägt. Sämtliche Kosten, die der Zusammenschluss im Interesse der Mitglieder trägt, sind umlagefähig; dazu gehören Sach- und Personalkosten sowie externe Finanzierungskosten. Der Anteil des vom Mitglied zu tragenden Anteils an den Gesamtkosten kann am Umfang und der Häufigkeit der Inanspruchnahme der sonstigen Leistung bemessen werden. Bei einem pauschaler Kostenaufschlag oder einem krassen Missverhältnis der vereinbarte Kostenverteilung bzw. Kostenerstattung zur jeweiligen Inanspruchnahme der sonstigen Leistungen, ist das Kriterium der genauen Kostenerstattung aber nicht erfüllt (vgl. BT-Drucks. 19/13436, 152 f.; BMF vom 19.07.2022, BStBl I 2022, 1208; Gehm, StBp 2020, 291; Sterzinger, UR 2017, 773 (780)).
Rz. 27
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Eine zulässige Kostenzuordnung liegt beispielsweise vor, wenn der Zusammenschluss zur Deckung des Finanzbedarfs jährlich auf der Basis des durchschnittlichen Umsatzes eine Umlage von den Mitgliedern erhebt und im Falle eines zu hohen Ansatzes ein z. B. satzungsmäßig festgelegter Rückzahlungsanspruch der Mitglieder gegen den Zusammenschluss besteht oder wenn der Zusammenschluss den jeweiligen Anteil des Mitglieds an den gemeinsamen Kosten im verkürzten Abrechnungsweg in dessen Namen direkt mit einem Dritten abrechnet (BMF vom 19.07.2022, BStBl I 2022, 1208).
Rz. 28
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Die Anforderung einer genauen Kostenerstattung impliziert zudem, dass der Personenzusammenschluss weder einen Gewinn erzielen noch die Absicht hierzu haben darf. Werden gleichwohl Überschüsse erzielt, dürfen diese ausschließlich der Finanzierung künftiger Investitionen dienen (vgl. BT-Drucks. 19/13436, 152; BMF vom 19.07.2022, BStBl I 2022, 1208).
Zur Problematik der verdeckten Gewinnausschüttung und des Dauerverlust-Betriebs gewerblicher Art vgl. Brill/Scheller, NWB 2023, 1045 (1049 ff.).