Rz. 20

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Nach § 25c Abs. 3 S. 1 UStG kann der Unternehmer, der Anlagegold herstellt oder Gold in Anlagegold umwandelt, zur Umsatzsteuerpflicht der Lieferung von Anlagegold optieren, wenn er an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen liefert. Diese Regelung beruht auf Art. 348 MwStSystRL. Ein Unternehmer, der üblicherweise Gold zu gewerblichen Zwecken liefert, kann bei der Lieferung von Anlagegold i. S. d. § 25c Abs. 2 Nr. 1 UStG an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen von dem Optionsrecht Gebrauch machen. Mit dieser Vorschrift soll die nach Art. 349 MwStSystRL eingeräumte Möglichkeit in das deutsche Umsatzsteuerrecht übernommen werden. Vermittelt ein Unternehmer eine in § 25c Abs. 3 S. 1 und 2 UStG bezeichnete Lieferung, so kann er nach § 25c Abs. 3 S. 3 UStG für die Steuerpflicht des Vermittlungsumsatzes optieren, wenn der vermittelte Umsatz zuvor vom liefernden Unternehmer als steuerpflichtig behandelt worden ist. Diese Regelung beruht auf Art. 350 MwStSystRL (Gesetzesbegründung, BR-Drucks. 475/99). Die Berechtigung zur Option haben damit ausschließlich Unternehmer, die

  • selbst Anlagegold herstellen oder Gold in Anlagegold umwandeln, hinsichtlich der Lieferungen von Anlagegold,
  • im Rahmen ihrer Tätigkeit üblicherweise Gold zu gewerblichen Zwecken liefern, hinsichtlich der Lieferung von Anlagegold in Barren- oder Plättchenform,

wenn auch der Abnehmer ein Unternehmer ist (Abschn. 25c.1. Abs. 5 UStAE).

 

Rz. 21

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Fraglich war, ob Banken bei Lieferungen von Anlagegold an einen Unternehmer zur Besteuerung optieren können; die Finanzverwaltung hat dies daher ausdrücklich klargestellt (BMF vom 16.03.2000, BStBl I 2000, 456).

 

Rz. 22

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Die Option gilt jedoch für einen Unternehmer, der das gelieferte Gold zuvor als Anlagevermögen behandelt hat, mit anderen Worten nicht damit handelt. Insoweit ist auch die Lieferung an ihn steuerfrei zu behandeln. Eine Option wäre auch wenig sinnvoll, denn nur durch die Steuerbefreiung kann eine nicht systemgerechte Belastung mit Umsatzsteuer im unternehmerischen Bereich minimiert werden (so auch Langer, UR 1999, 185, Rn. 23).

 

Rz. 23

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Bei Vermittlungsleistungen ist eine Option zur Besteuerung nur noch dann möglich, wenn hinsichtlich der vermittelten Lieferung von Anlagegold vom Auftraggeber der Vermittlung zur Besteuerung optiert wurde. Diese zwingend vom Gesetzgeber aus dem Gemeinschaftsrecht umzusetzende Regelung dürfte in der Praxis kaum handhabbar sein. Der Auftraggeber der Vermittlungsleistung weiß im Zeitpunkt der Auftragsabwicklung oftmals nicht, ob sein Abnehmer Unternehmer ist. Außerdem müsste der Auftraggeber dem Vermittler regelmäßig mitteilen, dass er zur Besteuerung des vermittelten Umsatzes optiert hat. Eine Option in allen Fällen ist nach dem eindeutigen Wortlaut sowohl von § 25c Abs. 3 UStG, aber auch der ihr zugrunde liegenden Vorschrift des Art. 350 MwStSystRL nicht möglich. Damit kommt es in derartigen Fällen zu einer nicht systemgerechten Umsatzsteuerbelastung im unternehmerischen Bereich (Langer, UR 1999, 185, Rn. 23).

 

Rz. 24

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Die Option zur Besteuerung sieht § 25c Abs. 3 UStG bei anderen sonstigen Leistungen i. Z. m. Goldumsätzen nicht vor. Eine Option kann hier allenfalls über § 9 Abs. 1 UStG erfolgen, wenn der jeweilige Umsatz grundsätzlich ein solcher nach § 4 Nr. 8 UStG ist.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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