Rz. 114
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Für die Eigenleistungen gelten die allgemeinen umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften (vgl. BFH vom 20.11.1975, BStBl II 1976, 307). Bei Reisen, die sich auch auf das Ausland erstrecken, unterliegen der Besteuerung daher die jeweiligen im Inland erbrachten Einzelleistungen. Gemäß Abschn. 25.1. Abs. 8 Satz 7 UStAE sind folgende Vorschriften zu beachten:
Rz. 115
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Eigene Mittel sind auch dann gegeben, wenn der Unternehmer ein Beförderungsmittel ohne Fahrzeugführer oder im Rahmen eines Gestellungsvertrages ein bemanntes Beförderungsmittel anmietet und dabei selbst sowohl Weisungsbefugnis hat als auch Verantwortung für den Einsatz des Beförderungsmittels trägt (Abschn. 25.1. Abs. 8 Satz 8 UStAE).
Rz. 116
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Der Unternehmer erbringt dagegen keine Reiseleistung unter Einsatz eigener Mittel, wenn er sich zur Ausführung einer Beförderung eines Unternehmers bedient, der die Beförderung in eigenem Namen und unter eigener Verantwortung ausführt. Der Unternehmer bewirkt in diesem Falle eine Beförderungsleistung an den Leistungsempfänger, die bei Letzterem als Reisevorleistung anzusehen ist (vgl. auch das Beispiel in Abschn. 3b.1. Abs. 2 UStAE).
Rz. 117
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Die Betreuungsleistungen, die Unternehmer durch angestellte Reiseleiter erbringen, unterliegen als Leistungen mit eigenen Mitteln (Eigenleistungen) nicht der Margenbesteuerung nach § 25 Abs. 1 UStG (BFH vom 23.09.1993, Az: V R 132/89, BStBl II 1994, 272).
Rz. 118–119
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Einstweilen frei.