Rz. 25
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
In den Art. 7–9 MWSTG ist der Ort des steuerbaren Umsatzes (Lieferung und Dienstleistung) geregelt. Zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen durch Doppelbesteuerungen oder Nichtbesteuerungen ist der Bundesrat ermächtigt, den Ort der Leistungserbringung abweichend von den genannten Artikeln zu regeln (Art. 9 MWSTG).
3.1 Inland/Ausland
Rz. 26
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Das MWSTG findet ausschließlich Anwendung auf Leistungen, die im Inland erbracht werden. Gemäß Art. 3 Buchst. a MWSTG gilt als Inland das schweizerische Staatsgebiet mit den Zollanschlussgebieten. Somit gehören auch das Fürstentum Liechtenstein sowie die deutsche Gemeinde Büsingen, mit denen die Schweiz eine staatsvertragliche Vereinbarung hat, zum Inland. Schweizerische Hochseeschiffe gelten nicht als schweizerisches Staatsgebiet (Art. 1 MWSTV).
Rz. 27
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
In den Talschaften Samnaun und Sampuoir findet das MWSTG nur auf Dienstleistungen (z. B. Beherbergungsleistungen und gastgewerbliche Leistungen), nicht aber auf Lieferungen Anwendung (Art. 4 Abs. 1 MWSTG).
Rz. 28
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Enklave Campione d’Italia gehört zum italienischen Hoheitsgebiet; eine staatsvertragliche Vereinbarung mit der Schweiz steht noch aus. Aufgrund dieser speziellen Situation sieht die Verwaltungspraxis vor, dass Lieferungen beweglicher Gegenstände durch inländische Steuerpflichtige von der Schweiz nach Campione d’Italia oder in Campione d’Italia als Inlandlieferungen der MWST unterliegen; eine Steuerbefreiung nach Art. 23 Abs. 2 Ziff. 1 MWSTG ist ausgeschlossen. Hingegen unterliegen Dienstleistungen, die gem. Art. 8 MWSTG in Campione d’Italia erbracht gelten, nicht der Schweizer MWST.
Beim Flughafen EuroAirport Basel-Mülhausen-Freiburg wird der schweizerische Sektor aufgrund eines Staatsvertrages und eines Notenaustausches mit Frankreich als Inland behandelt. Davon ausgenommen sind baugewerbliche Lieferungen, die vor dem 28.12.2017 erbracht wurden, sowie die von der Flughafengesellschaft erbrachten Leistungen; diese unterliegen der französischen Mehrwertsteuer (MWST-Info 06, Teil II, Ziff. 2).
3.2 Ort der Lieferung
Rz. 29
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Analog zum EU-Recht unterscheidet das MWSTG zwischen sog. Beförderungs- bzw. Versendungslieferungen einerseits und sog. Abhollieferungen andererseits. Bei den Beförderungs- bzw. Versendungslieferungen transportiert der Lieferant den Gegenstand selber oder erteilt einem Dritten (Spediteur oder Transporteur) einen Transportauftrag. Beförderungs- bzw. Versendungslieferungen gelten dort als erbracht, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstandes zum Abnehmer oder in dessen Auftrag zu einem Dritten beginnt (Art. 7 Abs. 1 Buchst. b MWSTG). Wird der Gegenstand weder befördert noch versendet, so gilt die Lieferung an dem Ort als erbracht, an dem sich der Gegenstand zum Zeitpunkt der Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht, der Ablieferung oder der Überlassung zum Gebrauch oder zur Nutzung befindet (Art. 7 Abs. 1 Buchst. a MWSTG).
Rz. 30
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Das MWSTG enthält zudem eine Bestimmung, die den Ort der Lieferung von Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme abweichend von den Lieferungen von körperlichen Gegenständen regelt. Grundsätzlich gilt die Lieferung an dem Ort als erbracht, an dem der Empfänger den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für die die Lieferung erbracht wird. Hat der Empfänger weder einen solchen Sitz noch eine solche Betriebsstätte, so gilt die Lieferung an dem Ort als erbracht, an dem die Elektrizität, das Gas oder die Fernwärme tatsächlich genutzt oder verbraucht wird (Art. 7 Abs. 2 MWSTG).
Rz. 30a
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Am 01.01.2019 ist eine Sonderregelung für den Versandhandel in Kraft getreten; diese soll die Benachteiligung der inländischen Unternehmen gegenüber (ausländischen) Versandhandelsunternehmen beseitigen. Gemäß der Versandhandelsregelung wird bei Fernverkäufen der Ort der Lieferung in die Schweiz verlagert (Art. 7 Abs. 3 Buchst. b MWSTG), wenn
- die Gegenstände physisch aus dem Ausland in die Schweiz geliefert werden;
- die Einfuhr der Gegenstände nach Art. 53 Abs. 1 Buchst. a von der Steuer befreit ist. Dies ist der Fall, wenn der Wert der eingeführten Gegenstände (einschließlich Versandkosten) weniger als 62 CHF (bei zum Normalsatz von 8,1 % besteuerten Gegenständen) bzw. weniger als 193 CHF (bei zum reduzierten Satz von 2,6 % besteuerten Gegenständen) beträgt;
- die Gegenstände durch den Lieferanten befördert/versendet werden und
- der entsprechende Umsatz den Schwellenwert von 100.000 CHF pro Jahr übersteigt,
Rz. 30b
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Verlagerung des Ortes der Lieferung führt zur Steuerpflicht des (ausländischen) Versandhandelsunternehmens. In der Folge muss das Versandhandelsunternehmen dem inländischen Käufer Schweizer MWST in Rechnung stellen.
3.3 Ort der Dienstleistung
Rz. 31
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Besteuerung von Dienstleistungen setzt – wie bei den Lieferungen – grundsätzlich voraus, dass ...