Rz. 64
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Allgemein zur Bedeutung des (deutschen) Zivilrechts bei der Interpretation von USt Rz. 55c ff. und Rz. 61. Zum Verständnis von Abschn. 3a.3. UStAE müssen insbesondere folgende Vorschriften des BGB berücksichtigt werden:
§ 93 Wesentliche Bestandteile einer Sache
Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (wesentliche Bestandteile), können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein.
§ 94 Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes
(1) 1Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. 2Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.
(2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen.
§ 95 Nur vorübergehender Zweck
(1) 1Zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. 2Das Gleiche gilt von einem Gebäude oder anderen Werk, das in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück von dem Berechtigten mit dem Grundstück verbunden worden ist.
(2) Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zwecke in ein Gebäude eingefügt sind, gehören nicht zu den Bestandteilen des Gebäudes.
Rz. 65
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Bei Grundstücken gehören danach zu den wesentlichen Bestandteilen solche, die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, die Erzeugnisse des Bodens bis zur Trennung (Fruchterwerb), Pflanzen seit dem Einpflanzen usw. (Creifelds, Rechtswörterbuch, 20. Aufl., München 2011).
Rz. 66
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Eine feste Verbindung mit dem Boden ist gegeben, wenn die Trennung zu einer Zerstörung oder erheblichen Beschädigung der eingefügten Sache führen oder erhebliche Kosten oder sonstigen erheblichen Aufwand verursachen würde.
Unerheblich ist, ob die Einfügung erforderlich war; entscheidend sind allein deren Zweck und die Festigkeit/Dauerhaftigkeit der Verbindung.
Wesentliche Bestandteile
- sind demnach fest eingebaute oder besonders für den Einzelfall eingefügte Maschinen einer Fabrik, eingebaute Badewannen, die Liftanlage eines Hauses, die einbaute Zentralheizung, die Fenster, Türen, Wände eines Hauses,
- nicht aber bloße Behelfsbaracken, nur aufgestellte oder einfach verschraubte Maschinen in einer Fabrikhalle usw.
Rz. 67
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Zu den wesentlichen Bestandteilen gehören jedoch trotz fester Verbindung solche Sachen nicht, die nach dem Willen des Einfügenden nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden wurden oder in das Gebäude eingefügt worden sind (§ 95 BBG, sog. Scheinbestandteile).
Ein Anlagenbauer verleast eine für den Kunden maßgeschneiderte Maschine.
TIPP
Bei Fällen größeren Steuervolumens sollte im Zweifel eine verbindliche Auskunft erwogen werden!